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vorübergehende Heranziehung zum aktiven Militärdienste (§ 36 Nr. 2) nicht auf einen
vollen Kalendermonat erstreckt, so kann die Mitteilung an die Pensionsregelungsbehörde
unterbleiben, da in diesem Falle nach § 38 das Recht auf den Bezug der Versorgungs-
gebührnisse nicht zu ruhen hat.
Die Bewilligung der einmaligen Geldabfindung von 1500 —& an Kapitulanten (8 22)
ist aus dem Militärpasse zu ersehen.
Die vorgesetzte Behörde hat den Angestellten oder Beschäftigten auf seine gesetzliche
Verpflichtung zur Rückzahlung des Betrags besonders hinzuweisen. Die Rückzahlung
kann mit Genehmigung der Pensionsregelungsbehörde in angemessenen Teilbeträgen erfolgen.
#bl Wird ein Invalide oder Rentenempfänger in eine der im § 36 Nr. 1 genannten
Anstalten aufgenommen, so entscheiden die Militärbehörden (Generalkommandos) bezw.
Marinebehörden (Stationskommandos) oder das Oberkommando der Schutztruppen darüber,
ob die Invalidenpension oder Rente ganz oder zum Teil zur Bestreitung des Unter-
halts der Familie zu gewähren ist.
Unter Familie im Sinne dieser Vorschrift sind außer der Ehefrau und der im
8 39 Abs. 1 bezeichneten Nachkommenschaft auch Pflegekinder sowie die Eltern und
Großeltern des Invaliden oder Rentenempfängers zu verstehen, sofern dieser ihr Er-
nährer ist.
.Bei Anstellungen oder Beschäftigungen im Zivildienste (§ 36 Abs. 2) hat die vor-
gesetzte Behörde dem Invaliden oder Rentenempfänger das Renten- (Pensions-) Quit-
tungsbuch abzufordern und das Anstellungs= oder Beschäftigungsverhältnis einzutragen
unter folgenden Angaben:
a) Art des Anstellungs= oder Beschäftigungsverhältnisses, im besonderen, ob der
Invalide oder Rentenempfänger als Beamter angestellt ist oder in der Eigenschaft
eines solchen beschäftigt wird oder ob er nur in ein privatrechtliches Vertrags-
verhältnis eines Dienstverpflichteten zu der Behörde tritt;
b) Tag des Beginns der Anstellung oder Beschäftigung;
c) Einkommen und Zeitpunkt, von welchem ab das Einkommen gewährt wird.
Demnächst ist das Quittungsbuch der Pensionsregelungsbehörde vorzulegen, welche
wegen Fortgewährung oder teilweiser oder gänzlicher Einbehaltung der Invalidenpension
oder Rente nach dem Gesetze zu entscheiden, die erforderliche Eintragung zu machen
und die zuständige Kasse mit Zahlungsanweisung zu versehen hat.
Fällt der Zeitpunkt, mit welchem die Zahlung des Einkommens beginnt, nicht
mit dem Zeitpunkte des Beginns der Anstellung oder Beschäftigung zusammen, so ist
für den Fortbezug der Invalidenpension oder Rente der Zeitpunkt des Beginns det
Zahlung des Einkommens als der maßgebende anzusehen.
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