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8 11.
Die Erbschaftssteuerlisten sind nach 810 der Ausführungsbestimmungen des Bundes-
rats für jedes der beiden Halbjahre des am 1. April beginnenden Rechnungsjahres anzu-
legen und nach Umfluß des Zeitraums für den sie lauten noch 9 Monate zur Aufnahme
und Erledigung der Anfälle offen zu halten. Die erstmalige Anlage hat für die Monate
Juli, August und September 1906 zu erfolgen.
Die Überwachungslisten sind für eine größere Anzahl von Jahren anzulegen.
Zu den Erbschaftssteuerlisten und den lÜberwachungslisten sind fortlaufend nach der
Buchstabenfolge geordnete Namensverzeichnisse zu führen. Die Führung solcher Namensver-
zeichnisse kann jedoch Rentämtern, bei denen mit Rücksicht auf die geringe Zahl der vor-
kommenden Anfälle ein Bedürfnis hiezu nicht besteht, von der vorgesetzten Regierungsfinanz-
kammer erlassen werden.
§ 12.
Zur Belehrung über die Obliegenheiten wegen der Anmeldung des Erwerbs (§ 36 des
Erbsch.-St.-Gesetzes) hat das Rentamt nach § 11 der Ausführungsbestimmungen des
Bundesrats sobald ihm ein seiner Zuständigkeit unterliegender Erwerb von Todes wegen be-
kannt wird, bei dem es eine Steuerpflicht als vorliegend ansieht, dem zur Anmeldung Ver-
pflichteten eine Anleitung zur Erbfalls-Anmeldung (8 36 des Erbsch.-St.-Gesetzes)
zu übersenden. Die Zusendung einer solchen Anleitung kann in einfach gelagerten Fällen
unterbleiben, wenn nur Auskunft über bestimmte, den Erwerb betreffende tatsächliche Verhält-
nisse einzuholen ist. Beruht der Erwerb auf einer von einem deutschen Gericht oder einem
deutschen Notar eröffneten Verfügung von Todes wegen so ist, da in diesem Falle eine Ver-
pflichtung zur Anmeldung nicht besteht (§ 36 Abs. 2 des Erbsch.-St.-Gesetzes), die An-
leitung nur dann und erst dann zu übersenden, wenn Anlaß zur Einholung einer Erb-
schaftssteuererklärung (§ 37 des Erbsch.-St.-Gesetzes) besteht.
Eine Erbschaftssteuererklärung (8 37 des Erbsch.-St.-Gesetzes) ist einzufordern
sofern auf Grund der Angaben in der Anmeldung oder in der Verfügung von Todes wegen
die Steuerfreiheit des Erwerbs sich nicht zweifelsfrei ergibt oder die Erbschaftssteuer sich
nicht ohne weiteres berechnen läßt. (§ 13 Abs. 2 der Ausführungsbestimmungen des
Bundesrats.)
Zur Herbeischaffung der für die Festsetzung der Erbschaftssteuer erforderlichen Unterlagen
sind die Rentämter ferner befugt, von allen auf den Nachlaß eines Erblassers bezüglichen
Verhandlungen der Gerichte und Notare Einsicht zu nehmen (§ 41 des Erbsch.-St.-Gesetzes)
sowie nach Maßgabe des § 42 des Erbsch.-St.-Gesetzes von den dort erwähnten Personen
Auskunft über die den Erwerb betreffenden tatsächlichen Verhältnisse zu fordern.