Nr. 9. 65
2. unmittelbar vor seiner Einfuhr nach Bayern 30 Tage lang an einem seuchen-
freien Orte innerhalb des österreichischen Grenzgebietes gestanden hat;
3. dazu dient, den dringenden dauernden Wirtschaftsbedarf des Einbringers zu decken.
Auf Rindvieh, das zum Zwecke der Schlachtung eingeführt wird, finden die Be-
stimmungen unter §§ 34 mit 47 keine Anwendung.
g 36.
Der Wirtschaftsbedarf (§ 35 Abs. 1 Ziff. 3) richtet sich nach der Größe und Art
des Wirtschaftsbetriebs. Durch Abzug der Zahl der bereits in der Wirtschaft vorhandenen
Rindviehstücke vom Wirtschaftsbedarf ergibt sich die Zahl der Tiere, die eingeführt werden
kann; sie soll in der Regel in einem Jahre nicht mehr als ein Drittel des Viehbestandes
betragen. Jedoch dürfen von einem Wirtschaftsbesitzer in einem Kalenderjahre nicht mehr als
20 Stück eingeführt werden.
Die zum Zollsatze von 30 für das Stück in die Grenzbezirke eingeführten
2½ —5 jährigen Zugochsen (Zolltarif Nr. 103, Anmerkung 2) sind in die Zahl der nach
Abs. 1 einzuführenden Tiere einzurechnen.
§ 37.
Gesuche um Erteilung der Erlaubnis zur Einfuhr von Rindvieh zu Nutz= oder Zucht-
zwecken sind von den Wirtschaftsbesitzern bei der Ortspolizeibehörde einzureichen und von dieser
unter Ausfüllung eines Formblatts nach Anlage 3 der Distriktspolizeibehörde zur Entscheidung
vorzulegen.
Die Distriktspolizeibehörde setzt, erforderlichenfalls nach Anstellung weiterer Ermittelungen,
fest, wievieler Tiere die Wirtschaft bedarf und bestimmt endgültig, ob und wieviel Tiere
eingeführt werden dürfen.
Gemäs dieser Bestimmung erteilt sie den Wirtschaftsbesitzern einen Vieheinfuhr-Erlaubnis-
schein nach Anlage 4 und stellt ihn der Ortspolizeibehörde zur Aushändigung an den Antrag-
steller zu.
Bei der Aushändigung des Erlaubnisscheins ist der Wirtschaftsbesitzer auf die Bestim-
mungen hinzuweisen, die er bei und nach der Einfuhr zu beobachten hat.
Der Erlaubnisschein hat eine Gültigkeitsdauer von drei Monaten.
38.
Die Einfuhr darf nur über die Eintrittsstellen und zu den Zeiten erfolgen, die von
den Kreisregierungen, Kammern des Innern, festgesetzt sind.