Full text : Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1918. (45)

Nr  65.  711

1  Dagegen  haben  zufolge  der  bezeichneten  Verfügung  der  Staatsregierung  nunmehr  die
Rentämter  an  Stelle  des  Steuerausschusses  die  Veranlagung  vorzunehmen,  sofern  das  Steuerbare
  Einkommen  nur  aus  Beruf  usw.  herrührt  und  „nicht  feststehende  Berufseinkünfte“
von  mehr  als  3000  nicht  in  Frage  stehen.  Für  diese  Fälle  bewirkt  die  Einfügung  des
Art  36  des  Eink  StGes.  in  Art.  27  Abs.  II  des  Uml  Ges.,  daß  dem  Rentamt  auch  die
Feststellung  der  Giundlagen  für  die  Berechnung  der  Zuschläge  nach  Art.  25  Abs.  II,  III

des  UmlGes.  obliegt.
m.  In  den  Fällen  der  Steueränderungen  oder  Steuerzugänge  im  Laufe  des  Steuerjahrs,

dann  der  Steuernachholung  (EinkSt  Ges.  Art.  70,  72,  GewtGes.  Art.  26,  27,
Kap  St  Ges  Art.  19,  20)  kommt  das  vereinfachte  Verfahren  nach  Art.  70  Abs.  V  des  EinkStGes.
neuer  Fassung,  Art.  11  f  des  Gesetzes  zur  Abänderung  des  EinkStGes.)  zur  Anwendung.

§  3.
(Art.  3  des  And  Ges.,  Art.  23  Abs.  I  Ziff.  2  des  UmlGes.,
§  68  Abs.  II  der  VollzAnw.  zum  Umles.)

Die  Befugnis  der  Gemeinden,  im  Falle  der  Einlegung  von  Rechtsmitteln  gegen  die
Stenerausscheidung  den  Einblick  in  die  einschlägigen  Verhandlungen  zu  verlangen,  ist  nunmehr
gesetzlich  festgelegt.  Die  Gestattung  dieser  Einsicht  kann  nicht  mit  dem  Hinweis  auf  die
Wahrung  des  Steuergeheimnisses  abgelehnt  werden.  Es  ist  jedoch  im  Interesse  eines  unbehinderten
  Geschäftsganges  bei  den  Rentämtern  wünschenswert,  daß  die  Gemeinden  von  der
eingeräumten  Befugnis  einen  wohlbemessenen  Gebrauch  machen.  Die  Akten  sind  am  Sitze
des  Rentamts  einzusehen.

8  4.

Im  Falle  der  vormerkungsweisen  Veranlagung  zur  Begründung  der  Umlagenpflicht
ist  den  Gemeinden  nunmehr  ein  selbständiges  Berufungs-  und  Beschwerderecht  eingeräumt
(Art.  11  b  Ziff.  2  und  e  des  Gesetzes  zur  Abänderung  des  EinkEStGes.,  Art.  49
Abs.  II,  59  Abs.  II  des  EinkStGes.).  Damit  ist  die  Befugnis  der  Gemeinden  verbunden,
ihr  Rechtsmittel  vor  der  Berufungs-  und  Oberberufungskommission  durch  einen  Bevollmächtigten
  zu  vertreten.  (Art.  11  d  des  Gesetzes  zur  Abänderung  des  EinkStGes.,  Art.  56
Abs.  VIII,  61  Abs.  VIII  des  Eink  St  Ges.).

8  6.
(Art.  4  des  And  Ges.,  Art.  25  des  Umles.,
88  76  ff.  der  VollzAnw.  zum  Umles.)

ie  Ertragsteuern  des  Reichs,  des  Staates,  der  Kreisgemeinden,  der  Distriktsgemeinden,
der  Gemeinden  und  der  Ortschaften  werden  statt  um  ein  Fünftel  nunmehr  um  ein  Drittel