Nr 65. 711
1 Dagegen haben zufolge der bezeichneten Verfügung der Staatsregierung nunmehr die
Rentämter an Stelle des Steuerausschusses die Veranlagung vorzunehmen, sofern das Steuerbare
Einkommen nur aus Beruf usw. herrührt und „nicht feststehende Berufseinkünfte“
von mehr als 3000 nicht in Frage stehen. Für diese Fälle bewirkt die Einfügung des
Art 36 des Eink StGes. in Art. 27 Abs. II des Uml Ges., daß dem Rentamt auch die
Feststellung der Giundlagen für die Berechnung der Zuschläge nach Art. 25 Abs. II, III
des UmlGes. obliegt.
m. In den Fällen der Steueränderungen oder Steuerzugänge im Laufe des Steuerjahrs,
dann der Steuernachholung (EinkSt Ges. Art. 70, 72, GewtGes. Art. 26, 27,
Kap St Ges Art. 19, 20) kommt das vereinfachte Verfahren nach Art. 70 Abs. V des EinkStGes.
neuer Fassung, Art. 11 f des Gesetzes zur Abänderung des EinkStGes.) zur Anwendung.
§ 3.
(Art. 3 des And Ges., Art. 23 Abs. I Ziff. 2 des UmlGes.,
§ 68 Abs. II der VollzAnw. zum Umles.)
Die Befugnis der Gemeinden, im Falle der Einlegung von Rechtsmitteln gegen die
Stenerausscheidung den Einblick in die einschlägigen Verhandlungen zu verlangen, ist nunmehr
gesetzlich festgelegt. Die Gestattung dieser Einsicht kann nicht mit dem Hinweis auf die
Wahrung des Steuergeheimnisses abgelehnt werden. Es ist jedoch im Interesse eines unbehinderten
Geschäftsganges bei den Rentämtern wünschenswert, daß die Gemeinden von der
eingeräumten Befugnis einen wohlbemessenen Gebrauch machen. Die Akten sind am Sitze
des Rentamts einzusehen.
8 4.
Im Falle der vormerkungsweisen Veranlagung zur Begründung der Umlagenpflicht
ist den Gemeinden nunmehr ein selbständiges Berufungs- und Beschwerderecht eingeräumt
(Art. 11 b Ziff. 2 und e des Gesetzes zur Abänderung des EinkEStGes., Art. 49
Abs. II, 59 Abs. II des EinkStGes.). Damit ist die Befugnis der Gemeinden verbunden,
ihr Rechtsmittel vor der Berufungs- und Oberberufungskommission durch einen Bevollmächtigten
zu vertreten. (Art. 11 d des Gesetzes zur Abänderung des EinkStGes., Art. 56
Abs. VIII, 61 Abs. VIII des Eink St Ges.).
8 6.
(Art. 4 des And Ges., Art. 25 des Umles.,
88 76 ff. der VollzAnw. zum Umles.)
ie Ertragsteuern des Reichs, des Staates, der Kreisgemeinden, der Distriktsgemeinden,
der Gemeinden und der Ortschaften werden statt um ein Fünftel nunmehr um ein Drittel