Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1908. (35)

Ablehnung 
der Wahl. 
Beschwerden 
gegen 
die Wahl. 
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19. 
Das Wahlergebnis wird durch die Berginspektion auf den zum Berggewerbegericht 
gehörigen Werken durch Aushang bekannt gegeben mit dem Hinweis, daß Beschwerden gegen 
die Gültigkeit der Wahlen binnen einer Ausschlußfrist von 1 Monat beim Oberbergamt 
geltend zu machen sind. 
Gleichzeitig hat die Berginspektion jeden Gewählten von seiner Berufung zum Mitglied 
des Berggewerbegerichts unter Hinweis auf die gesetzlichen Ablehnungsgründe mit der Auf- 
forderung schriftlich in Kenntnis zu setzen, etwaige Ablehnungsgründe schriftlich binnen einer 
Woche beim Oberbergamte geltend zu machen. 
§ 20. 
Das Amt der Beisitzer ist ein Ehrenamt. Die Übernahme desselben kann nur aus 
solchen Gründen verweigert, die Niederlegung nur auf solche Gründe gestützt werden, welche 
zur Ablehnung eines unbesoldeten Gemeindeamtes gemäß Art. 174 der Gemeindeordnung 
für die Landesteile diesseits des Rheins berechtigen. Doch kann derjenige, welcher das 
Amt eines Beisitzers sechs Jahre versehen hat, während der nächsten sechs Jahre die Uber- 
nahme des Amtes ablehnen. 
Über die Gründe für die Ablehnung oder Niederlegung entscheidet Namens des 
K. Staatsministeriums des Königlichen Hauses und des Außern das Oberbergamt. 
8 21. 
Beschwerden gegen die Rechtsgültigkeit der Wahlen sind nur binnen eines Monats 
nach der Wahl zulässig. Sie sind beim Oberbergamt anzubringen und von diesem zu ent- 
scheiden. Das Oberbergamt hat auf erhobene Beschwerde Wahlen, welche gegen das Gesetz 
oder die auf Grund des Gesetzes erlassenen Wahlvorschriften verstoßen, für ungültig zu erklären. 
8 22. 
An Stelle der die Wahl mit Erfolg ablehnenden oder solcher Personen, deren Wahl 
für ungültig erklärt ist, gelten diejenigen, welche auf Grund der Ermittelung des Gesamtwahl- 
ergebnisses nach S§ 18 das nächste Anrecht haben, als gewählt. 
Sind Wahlen nicht zu Stande gekommen, oder wiederholt für ungültig erklärt, so ist 
das Oberbergamt befugt, die Beisitzer und die Ersatzmänner selbst zu ernennen. 
23. 
Die endgültige Zusammensetzung des Berggewerbegerichts ist von der Berginspektion 
unter Angabe der Namen und Wohnorte der Mitglieder im Kreisamtsblatt für die Pfalj,