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die
a) im Großherzogtume staatsangehörig und zur Staatssteuer veranlagt sind
— die Ermäßigung tritt auch dann ein, wenn die Zahlung des Kur= und
Verpflegungsgeldes von einem solchen Kranken nicht selbst, sondern für ihn
von einer dritten Person, der die Unterhaltungspflicht des Kranken obliegt
und die im Großherzogtume staatsangehörig und zur Staatssteuer herangezogen
ist, oder von einer auf Grund des Krankenversicherungsgesetzes
errichteten Krankenkasse geleistet wird —; oder
b) auf Kosten der Großh. Staatskasse — einschließlich der den Direktoren der
Kliniken zur Verfügung gestellten Mittel zur Aufnahme Kranker, die ein
klinisches Interesse bieten — aufgenommen sind; oder
I) auf Kosten einer Gemeinde oder eines Armenverbandes des Großherzogtums
aufgenommen sind; oder
41) auf Kosten einer auf Grund des Krankenversicherungsgesetzes errichteten
Krankenkasse, welche ihren Sitz im Großherzogtume hat, aufgenommen sind.
Das unter 4A festgesetzte Verpflegungsgeld erhöht sich
bei Tarifsatz G auf 3,50 7“ für Kranke, die auf Kosten einer Berufsgenossenschaft
(ausgenommen die Weim. landw. Berufsgenossenschaft) oder auf
Antrag des Reichsversicherungsamtes oder eines Schiedsgerichtes für
Arbeiterversicherung ausgenommen und im Großherzogtume nicht staatsangehörig
sind oder diese Staatsangehörigkeit zwar besitzen, aber im Großherzogtume
nicht zur Staatssteuer herangezogen sind.
Bei Tarifsatz H# ist für Kinder, die noch an der Brust genährt und mit
ihrer der Behandlung nicht bedürfenden Ernährerin aufgenommen werden,
als Kur= und Verpflegungsgeld (die Verpflegung der Ernährerin eingerechnet)
der Betrag von täglich 1,80 -, bezw. wenn die gleichen Voraussetzungen
für die Ermäßigung wie bei den Tarifsätzen D, E, Fvorliegen,
der Betrag von täglich 1,50 = zu zahlen.
Bei Tarifsatz J ist für Personen, die zur Wartung und Pflege von Kranken
mitgebracht und aufgenommen werden, täglich für Wohnung, Verpflegung
und Reinigungsbäder der Betrag von 1,50 = zu zahlen. Kleine, unausgesetzter
Wartung bedürfende Kinder werden regelmäßig nur mit einer
sie begleitenden Wärterin aufgenommen.