Full text : Reichs-Gesetzblatt. 1882. (16)

-39-Reichs-Gesetzblatt



Nr.7  

Inhalt:  Gesetz,  betreffend  die  Ausführung  des  Anschlusses  der  freien  und  Hansestadt  Hamburg  an  das  deutsche
Zollgebiet.  S.  39  —  Verordnung  über  das  gewerbsmäßige  Verkaufen  und  Fielhalten  von
Petroleum.  S.  40.  —  Allerhöchster  Erlaß,  betreffend  den  Rang  der  Ober-Postdirektoren.  S.  42.











(Nr.  1463.)  Gesetz,  betreffend  die  Ausführung  des  Anschlusses  der  freien  und  Hansestadt
Hamburg  an  das  deutsche  Zollgebiet.  Vom  16.  Februar  1882.

Wir  Wilhelm,  von  Gottes  Gnaden  Deutscher  Kaiser,  König

von  Preußen  ect.

verordnen  im  Namen  des  Reichs,  nach  erfolgter  Zustimmung  des  Bundesrats
und  des  Reichstags,  was  folgt:

§.  1.

Auf  das  Freihafengebiet  der  Hansestadt  Hamburg,  welches  durch  den  Antrag
  derselben  auf  Einschluß  in  die  gemeinschaftliche  Zollgrenze  nicht  berührt  wird,
findet  Artikel  34  der  Reichsverfassung  fortdauernd  Anwendung.

§.  2.

Der  Reichskanzler  wird  ermächtigt,  der  freien  und  Hansestadt  Hamburg
zu  den  Kosten  der  Bauten,  Anlagen,  Einrichtungen  und  Erpropriationen,  welche
durch  den  Zollanschluß  Hamburgs  und  die  mit  demselben  verbundene  Umgestaltung
  der  bestehenden  Handels=  und  Verkehrsanlagen  veranlaßt  werden,
aus  der  Reichskasse  einen  Beitrag  in  Höhe  der  Hälfte  des  hamburgischerseits
für   die  bezeichneten  Zwecke  festzustellenden  Kostenbedarfs,  jedoch  höchstens  in  Höhe
von  40  000  000  Mark  zu  leisten.

§.  3.

Der  Reichskanzler  ist  befugt,  die  Mittel  zur  Deckung  dieser  Summe  im
Wege  des  Kredits  flüssig  zu  machen  und  zu  dem  Zwecke  in  demjenigen  Nominalbetrage,
  welcher  zur  Beschaffung  des  bezeichneten  Betrages  erforderlich  sein  wird,
eine  verzinsliche,  nach  den  Bestimmungen  des  Gesetzes  vom  19.  Juni  1868

Reichs-Gesetzbl.  1882.  10

Ausgegeben  zu  Berlin  den  27.  Februar  1882.