Contents : Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1908. (35)

Zu  Art.  3
Abl.  II.

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Wie  die  Begründung  des  Gesetzentwurfs  ausführt,  erhält  hierbei  der  kreisunmittelbare
Stadtmagistrat  für  den  Stadtbezirk  —  nach  näherer  Bestimmung  der  Art.  93,  96  der
rechtsrheinischen  Gemeindeordnung  —  alle  Zuständigkeiten  der  Distriktsverwaltungs=  und
Distriktspolizeibehörde,  und  die  Stadt  scheidet  aus  dem  staatlichen  Verwaltungsbezirke  des
Bezirksamts  aus.  Dagegen  bleibt  die  Stadtgemeinde  Mitglied  der  Distriktsgemeinde  mit
allen  ihren  bisherigen  Rechten  und  Verbindlichkeiten,  auch  treten  in  Bezug  auf  die  Rechte
und  Verbindlichkeiten  der  Distriktsgemeinde,  dann  in  der  Bestellung,  der  Zuständigkeit  und
dem  Geschäftsgange  des  Distriktsrats,  des  Distriktsratsausschusses,  des  Vorstandes  beider
Vertretungskörper  sowie  der  sonstigen  distriktsgemeindlichen  Organe  —  abgesehen  von  den
weiteren  Vorschriften  des  Art.  3  des  pfälzischen  Städteverfassungsgesetzes  —  keinerlei  Veränderungen
  ein.  Insbesondere  bleibt  der  Bezirksamtmann  Vorstand  des  Distriktsrats  und
des  Distriktsratsausschusses.  In  dieser  Eigenschaft,  aber  auch  nur  in  dieser,  erstreckt  sich  seine
Zuständigkeit  örtlich  auch  auf  den  Bezirk  der  kreisunmittelbaren,  zum  Distrikte  gehörigen  Stadt.

Aus  dem  Gesagten  ergibt  sich  beispielsweise,  daß  Distriktsstraßenstrecken  im  Bezirke  der
kreisunmittelbaren  Stadt  die  Eigenschaft  von  Distriktsstraßen  beibehalten  und  daß  ihre  Unterhaltung
  nach  wie  vor  eine  Gesamtlast  der  Distriktsgemeinde,  sohin  einen  Gegenstand  des
Wirkungskreises  der  distriktsgemeindlichen  Organe  bildet.  Nicht  zu  diesen  Gegenständen  zählt
dagegen  die  Erlassung  polizeilicher  Vorschriften  über  den  Verkehr  auf  solchen  Straßenstrecken
oder  über  deren  Sicherstellung  gegen  Beschädigungen  (Reichsstrafgesetzbuch  S§  366  Nr.  10,
Polizeistrafgesetztuch  für  Bayern  Art.  90,  dann  Art.  2  Ziff.  6,  Art.  4).  Solche  Vorschriften
  werden  daher  für  den  Stadtbezirk  nicht  vom  Bezirksamte,  sondern  vom  Stadtmagistrat
  erlassen.

VII.

Der  letzte  Satz  des  Art.  3  Abs.  I  soll  für  Beschlußfassungen  des  Distriktsrats  über
die  Lösung  des  Distriktsverbandes  die  gesetzliche  Regel  über  die  Beschlußfähigkeit  des  Distriktsrats
(Distriktsratsgesetz  Art.  13  Abs.  1)  dem  besonderen  Bedürfnisse  des  Falles  anpassen.

Vgl.  Verh.  d.  K.  d.  Abg.  1907/8  Sten.  Ber.  Bd.  V  S.  1032.

Bei  solchen  Beschlußfassungen  haben  die  Vertreter  der  ausscheidenden  Stadt  nicht  nur
kein  Stimmrecht,  sondern  sie  gelten  überhaupt  nicht  als  Mitglieder  des  Distriktsrats.
Infolgedessen  genügt  zur  Beschlußfähigkeit  die  Anwesenheit  von  /  der  übrigen  Distriktsratsmitglieder.


VIII.

Die  Ziff.  1  des  Art.  3  Abs.  II  stellt  bei  Aufrechterhaltung  des  Distriktsverbandes
für  die  Vertretung  im  Landrat  im  wesentlichen  das  Verhältnis  her,  wie  es  bestünde,  wenn
die  kreisunmittelbare  Stadt  aus  dem  Distriktsverband  ausgeschieden  wäre.