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2 Nach Ablauf dieser Frist ist der Anmeldung nur dann eine Folge zu geben, wenn
zugleich glaubhaft bescheinigt wird, daß eine den Anspruch begründende Folge des Unfalls
erst später bemerkbar geworden oder daß der Berechtigte von der Verfolgung seines Anspruchs
durch außerhalb seines Willens liegende Verhältnisse abgehalten worden ist, und wenn die
Anmeldung innerhalb dreier Monate, nachdem eine Unfallfolge bemerkbar geworden oder das
Hindernis für die Anmeldung weggefallen war, erfolgt ist.
3 Jeder Unfall, der von Amts wegen oder durch Anmeldung der Beteiligten einer vor-
gesetzten Dienstbehörde bekannt wird, ist sofort zu untersuchen. Den Beteiligten ist Gelegen-
heit zu geben, selbst oder durch Vertreter ihre Interessen bei der Untersuchung zu wahren.
Artikel 98.
1 Soweit vorstehend nichts anderes bestimmt ist, finden auf die nach den Artikeln 89
bis 91 zu gewährenden Bezüge die für die Beteiligten geltenden allgemeinen Vorschriften
über Ruhegehalte der Beamten (Artikel 52 ff.) und über die Fürsorge für die Witwen und
Waisen (Artikel 73 ff.) Anwendung. Auf die Bezüge von Verwandten der aufsteigenden
Linie und von Enkeln finden diese Vorschriften entsprechende Anwendung.
2. Die nach den Artikeln 89 bis 91 zu gewährenden Bezüge treten an die Stelle des
Ruhegehalts und des Witwen= und Waisengeldes, die den Beteiligten auf Grund der
Artikel 47 ff., 73 ff. zustehen, soweit nicht die letzteren Beträge die nach Maßgabe der
Artikel 89 bis 91 zu gewährenden Bezüge übersteigen (Artikel 89 Abs. 5 und Artikel 90
Abs. 3).
Artikel 99.
Die in den Artikeln 89, 90 bezeichneten Personen können, auch wenn sie einen An-
spruch auf Ruhegehalt oder Rente nicht haben, wegen eines im Dienste erlittenen Betriebs-
unfalls gegen den bayerischen Staat weitere Ansprüche, als sie ihnen nach diesem Gesetze zu-
stehen, nicht geltend machen.
Artikel 100.
1 Die in den Artikeln 89, 90 bezeichneten Personen können, auch wenn sie einen An-
spruch auf Ruhegehalt oder Rente nicht haben, wegen eines im Dienste erlittenen Betriebs-
unfalls aus bayerischen Landesgesetzen gegen die im § 10 des Reichs-Unfallfürsorgegesetzes
vom 18. Juni 1901 aufgeführten Personen einen Anspruch auf Schadensersatz nur nach
Maßgabe der §§ 10, 11 dieses Reichsgesetzes geltend machen.