Full text : Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1867. (58)

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Jr.  6653.)  Verordnung,  betreffend  die  Einführung  des  Gesetzes  vom  25.  April  1853.  in
die  neu  erworbenen  Landestheile.  Vom  23.  Mai  1867.

Wir  Wilhelm)  von  Gottes  Gnaden  König  von  Preußen  u.
verordnen  für  die  mit  Unserer  Monarchie  durch  die  Gesetze  vom  20.  September
und  24.  Dezember  1866.  vereinigten  Landestheile,  auf  den  Antrag  Unseres  Staatsministeriums,
  was  folgt:

Das  Geleh  für  die  Preußischen  Staaten  vom  25.  April  1853.  (Gesetz-Samml.
  für  1853.  S.  162.)  erlangt  in  den  mit  Unserer  Monarchie  durch  die
Gesetze  vom  20.  September  und  24.  Dezember  1866.  vereinigten  hawdestheilen
mit  dem  Tage,  an  welchem  das  diese  Verordnung  enthaltende  Stück  der  Gesetz-Sammlung
  ausgegeben  wird,  Gesetzeskraft  und  tritt  das  Kammergericht  an  die
Stelle  der  in  genen  Landestheilen  bis  dahin  mit  der  Untersuchung  und  Entscheidung
der  Staatsverbrechen  befaßten  Behörden.

Urkundlich  unter  Unserer  Höchsteigenhändigen  Unterschrift  und  beigedrucktem
Königlichen  Insiegel.

Gegeben  Berlin,  den  23.  Mai  1867.
(L.  S.)  Wilhelm.

Gr.  v.  Bismarck-Schönhausen.  Frh.  v.  d.  Heydt.  v.  Roon.
Gr.  v.  Itzenplitz.  v.  Mühler.  Gr.  zur  Lippe.  v.  Selchow.
Gr.  zu  Eulenburg.

 

(Nr.  6654.)  Allerhöchster  Erlaß  vom  13.  Mai  1867.,  betreffend  die  Ermäßigung  des  in  dem
Hafen  von  Pillau  zu  entrichtenden  Hafengeldes.

A#  Ihren  Bericht  vom  3.  Mai  d.  J.  bestimme  Ich,  daß  das  in  dem  Hafen

von  Pillau  nach  dem  Tarife  vom  18.  Oktober  1838.  (Gesetz=  Samml.  S.  524.)

und  Meinem  Erlaß  vom  10.  April  1865.  (Gesetz-Samml.  S.  276.)  zu  entrichtende
afengeld  vom  15.  Mai  d.  J.  ab  von  allen  seewärts  ein=  und  ausgehenden
chiffen  und  Fahrzeugen:

beim  Eingange  mit  4  Sgr.,

wenn  sie  beladen  find  beim  Ausgange  mit  4  Sgr.,

*  im  Ei  it  2
wenn  sie  Ballast  führen  oder  leer  sind  beim  ange,  atxp  2  #

für  die  Last  Tragfähigfeit  erhoben  werde.  In  denjenigen  Fällen,  in  welchen  nach
Meinem  Erlaß  vom  13.  April  1863.  (Gesetz  Samml.  S.  168.)  unter  1  a.  und  b.
die  Ermäßigung  des  Hafengeldes  in  Pillau  auf  ein  Drittheil  des  bisherigen
tarifmäßigen  Betrages  eintreten  soll,  ist  fortan  nur  eine  Ermäßigung  auf  die

(Xr.  6653—6655.)  Hälfte