Bierfälschung und Aufschlagbefraudation. 229
Gesetzgebung nicht geboten. Erweist es sich aber
als ein Bedürfniß, den Zusatz von Salgycil auch zu
fertigem Bier zu gestatten, dann allerdings ist eine
Aenderung von Art. 7 M. veranlaßt, welcher
bisher dem Gebrauch und dem Mißbrauch einen
Riegel vorgeschoben hat. Das Nahrungsmittelgesetz
für sich allein bietet kein Hinderniß und trotz Art. 7
auch jetzt schon keines, sofern nämlich der Zusatz
eines fremden Stoffes zur Strafbarkeit nach S. 10
NMMG. nicht genügt, sondern festgestellt sein muß,
daß und in welcher Weise dieser Stoff eine Veränderung
zum Nachtheil der Waare bezw. zu deren
scheinbaren Verbesserung hervorgebracht habe. Der
Nachweis hiefür ist nur in gewissen Fällen, wenn
. B. der Brauer im Vertrauen auf die Wirkung
des Salycils geringere Quantitäten oder Qualitäten
von Gerste und Hopfen, die sonst die Haltbarkeit
bedingen, verwendet und dennoch bis tief in den
Herbst hinein mit altem, vom Publikum gesuchten
Lagerbier aufwarten kann, zu erbringen.
Die Tragweite des RGU. vom 15. Dezember
1884 (Bo. XI S. 294) beschränkt sich aber nicht
auf Salycil allein; sie erstreckt sich auf alle Stoffe,
welche zwar eine Uebertretung des Malzaufschlagsgesets
begründen, jedoch behufs Anwendung von
8. 10 NMMG. nun auch auf ihre Wirksamkeit unter-K410
und geprüft werden müssen. Dem Salgyeil
durch seine antiseptische. somit erhaltende Elgenschaft
nahe verwandt und in denselben Stadien des Brauverfahrens
anwendbar ist der doppeltschwefligsaure
Kalk, welcher zunächst, da jedes Bier an
sich schon Kalk enthält, dessen Kalkgehalt vermehrt,
sich sodann durch Aufnahme von Sauerstoff zersetzt
und in schwefelsauern Kalk, d. i. EWu verwandelt.
Als absichtlicher Zusatz erst von 0,1% pro lit. an
nachweisbar, äußert er schon in diesem Prozentsatz
unbedingt nachtheilige Folgen und ist daher nur in