Full text : Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1909. (36)

Nr.  5.  143

Anlage  F.
Allgemeine  Erklärung
über  die  Verpackung  des  Gutes.
Ich  erkenne  an,  daß  die  von  mir  bei  der  Güterabfertigungsstelle  der
Eisenbahn  in  aufgelieferten  Güter,  und  zwar:

unverpackt  nom
in  nachbeschriebener  mangelhafter  Verpackung

 

 

aufgegeben  sind,

wenn  im  Frachtbrief  auf  diese  Erklärung  Bezug  genommen  ist.

,  den  ten  19

(Unterschrift.)

*—)  Je  nach  der  Beschaffenheit  der  Sendungen  sind  entweder  das  Wort  „unverpackt“  oder  die  Worte  „in
nachbeschriebener  mangelhafter  Verpackung“  zu  streichen.