Full text : Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1909. (36)

Nr.  10.  229

gung  des  Stempels  bei  der  Polizeibehörde  vorzulegen.  Kann  dies  nicht  geschehen,  so  besteht
gleichfalls  kein  Anspruch  auf  Beibehaltung  derselben  Nummer.

10.  Die  Zuteilung  erfolgt  unter  dem  Vorbehalte  des  jederzeitigen  Widerrufs,  der  ins—
besondere  bei  Nichtbefolgung  der  vorstehenden  Bedingungen  eintritt.

11.  Auf  die  mit  den  zugewiesenen  Kennzeichen  versehenen  Kraftfahrzeuge  finden  sämt—
liche  Bestimmungen  der  oberpolizeilichen  Vorschriften  über  den  Verkehr  mit  Kraftfahrzeugen
vom  17.  September  1906  Anwendung.

Anmerkungen:

Als  Fahrten,  die  eine  die  Stenerpflicht  begründende  Jugebrauchnahme  des  Fahrzeugs  nicht  darstellen,
werden  die  folgenden  Fälle  bezeichnet:

a)  Das  Einfahren  der  Fahrzeuge  nach  erfolgter  Zusammenstellung  der  maschinellen  Teile  durch  den  Inhaber
der  Fabrik  oder  seine  Angestellten,  soweit  durch  das  Einfahren  erst  die  Gebrauchsfähigkeit  des  Fahrzeugs  festgestellt
werden  soll;  das  gleiche  gilt  von  Kraftfahrzeugen,  die  einer  Fabiik  oder  Reparaturwerkstätte  zur  Ausbesserung
übergeben  und  von  dieser  nach  erfolgter  Ausbesserung  auf  ihre  Gebrauchsfähigkeit  erprobt  werden:

b)  Fahrten,  welche  zur  technischen  Erprobung  eigener  oder  fremder  Konstruktionen  an  den  Fahrzeugen  oder
deren  Zubehörteilen  von  der  Fabrik  veraustaltet  werden,  vorausgesetzt,  daß  die  Fahrzeuge  nicht  gleichzeitig  dem
Fabrikanten  oder  seinen  Angestellten  zu  persönlichem  Gebrauche  zu  dienen  bestimmt  sind;

c)  Fahrten,  welche  Händler  mit  den  von  ihnen  zum  Wiederverkaufe  bezogenen  Fahrzeugen  vornehmen,  um
deren  Gebrauchsfähigkeit  festzustellen,  bevor  das  Kraftfahrzeug  zum  Verkaufe  gestellt  wird.

Eine  Stcuerpflicht  liegt  ferner  nicht  vor,

d)  wenn  ein  im  Auslande  schadhaft  gewordenes,  aber  noch  bewegungsfähiges  Kraftfahrzeug  unter  Benutzung
seiner  Triebkraft  vom  Führer  nach  der  im  Inlande  gelegenen  Ausbesserungsstelle  gefahren,  dort  wiederhergestellt,
auf  öffentlichen  Wegen  oder  Plätzen  des  Inlandes  erprobt  und  wieder  über  die  Grenze  zurückgefahren  wird,  ohne
daß  im  übrigen  eine  Beförderung  von  Personen  im  Julande  stattsindet.  Eine  solche  Beförderung  von  Personen
würde  aber  allerdings  dann  als  vorliegend  erachtet  werden,  wenn  zwar  nur  der  Führer  des  Fahrzeugs  auf  diesem
fährt,  das  Fahrzeug  aber  zu  seiner  Beförderung  bestimmt  ist,  weil  er  etwa  einen  Auftrag  des  Besitzers  am
dritten  Orte  auszuführen  hat,  und  die  Ausbesserung  nur  gelegentlich  dieser  Reise  mitbesorgt  oder  überhaupt  nur
zum  Vorwande  der  Fahrt  benutzt  wird.

Dagegen  kann  eine  Steuerfreiheit  nicht  anerkannt  werden  für  Fahrten,  die  zur  Anlernung  eines  Fahrers
bestimmt  sind,  da  in  diesen  Fällen  kein  Zweifel  über  die  Gebrauchsfähigkeit  des  Fahrzeugs  besteht.

Was  die  Probefahrten  im  Sinne  des  §8  106  Absatz  1  der  Ausführungsbestimmungen  zum  Reichsstempelgesetz
anlangt,  so  haben  als  sicuerfreie  Probefahrten  diejenigen  Fahrten  zu  gelten,  die  ein  Kaufliecbhaber  mit  einem
Fahrzeuge  vor  endgültigem  Abschlusse  des  Kaufes  vornimmt.  Dabei  sind  den  Probefahrten  aber  auch  solche
zuzuzählen,  welche  nicht  mit  den  zum  Verkaufe  gestellten  Fahrzeugen  selbst,  sondern  mit  sogenannten  Typenfahrzeugen,
  d.  h.  mit  solchen  veranstaltet  werden,  welche  als  Proben  für  dic  zu  liefernden  Fahrzeuge  lediglich  dazu
dienen,  den  Kaufliebhabern  den  Gang,  die  Leistungsfähigkeit  usw.  des  Typs  vorzuführen.  Die  Eigenschaft  als
Probefahrt  in  dem  hier  in  Rede  stehenden  Sinne  ist  dagegen  zu  verneinen  bei  solchen  von  Fabrikanten  oder
Händlern  allein  oder  mit  anderen  unternommene  Fahrten,  die  darauf  abzielen,  dem  Publikum  allgemein  die  zum
Verkaufe  gestellten  Fahrzeuge  vorzuführen,  um  erst  die  Kauflust  anzuregen  (sogenannte  Reklamewagen),  und  ebenso
bei  solchen  Fahrten,  die  vorgenommen  werden,  um  das  Fahrzeug  einer  bestimmten  Person  anzubieten,  bei  welcher
Kauflust  vermutet  wird,  die  sich  aber  noch  gar  nicht  an  den  betreffenden  Fabrikanten  oder  Händler  gewandt  hat.

Indem  ich  anerkenne,  daß  mir  die  vorstehenden  Bedingungen  bekannt  gemacht  und  in
Abschrift  ausgehändigt  worden  sind,  unterwerfe  ich  mich  denselben  und  versichere,  dafür  sorgen
zu  wollen,  daß  sie  streng  befolgt  werden.

„  am  19

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