Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1909. (36)

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Auf Leinwandpapier. (Vorderseite.) Anlage Il. 
Bescheinigung 
überdie Zuteilung einer Eckennungsnummer zuwieclerkehrender Vermendung, 
nur giltig zur Vornahme von Probefahrten, d. h. solchen Fahrten, die mit einem 
zum Verkauf gestellten Fahrzeuge ohne Entgelt veranstaltet werden. 
  
Firma oder Name des Inhabers des Geschäfts: 
(Rückseite.) 
Die Erkennungsnummer 
ist für einen Kraftwagen — ein Kraftrad — zu Probefahrten auf öffentlichen 
Wegen und Plätzen zugelassen worden. 
, den 
 
	        
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