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Die Ortspolizeibehörde hat zu prüfen, ob Zahl und Art der zur Beglaubigung vor—
gelegten Erlaubnisscheine mit den von der Distriktsverwaltungsbehörde getroffenen Anordnungen
übereinstimmen. Sie hat die Beglaubigung zu verweigern, wenn dies nicht der Fall ist,
und hierüber der Distriktsverwaltungsbehörde sofort Anzeige zu erstatten.
Die Ortspolizeibehörde hat die Beglaubigung der Erlaubnisscheine auf der Rückseite
der Genehmigungsurkunde der Distriktsverwaltungsbehörde zu vermerken.
8 30.
Die Erlaubnisscheine berechtigen nur denjenigen, auf dessen Namen
sie lauten, zur Ausübung der Fischerei in der im Erlaubnisscheine bezeichneten Art. Der
Erlaubnisschein erlischt, wenn in der Person des Fischereiberechtigten, welcher den Schein
ausgestellt hat, ein Wechsel eintritt.
/31.
Die Vorschriften der §§ 25 bis 30 gelten nicht für künstlich angelegte Fisch-
teiche oder Fischbehälter, finden dagegen auf sonstige geschlossene Gewässer Anwendung.
(Art. 35 Abs. 2 des Fischereigesetzes).
§ 32.
Der Staat und die Zivilliste bedürfen zur Ausstellung von Erlaubnisscheinen für
die ihnen zustehenden Fischwasser nicht der Genehmigung der Distriktsverwaltungsbehörde;
die Beglaubigung ihrer Erlaubnisscheine durch die Ortspolizeibehörde ist nicht erforderlich.
Die Vorschriften der §§ 25 bis 31 finden auf die Erlaubnisscheine des Staates und der
Zivilliste keine Anwendung.
VIII. Offentliche Fischereigenossenschaften.
8 33.
Der Abschnitt 5 der Abteilung III, welcher von den öffentlichen Fischereigenossenschaften
handelt, bezieht sich sowohl auf nicht geschlossene wie auf geschlossene Gewässer
Die Vorschriften dieses Abschnitts sind daher auf die Teichwirtschaft anwendbar.
Das Fischereigesetz unterscheidet die öffentlichen Fischereigenossenschaften
a) nach ihrem Zwecke
1. in Genossenschaften, welche zur geregelten Aufsichtsführung, zum Schutze
und zur Hebung des Fischbestandes gebildet werden,
2. in Genossenschaften, welche sich zur gemeinsamen Bewirtschaftung und Nutzung
der Fischwasser bilden;