Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1909. (36)

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XIV. Aussicht. 
§ 68. 
Fischereiberechtigte, Fischereigenossenschaften oder Gemeinden, welche besondere Fischereiaufseher 
aufstellen, können deren eidliche Verpflichtung bei der Distriktsverwaltungsbehörde beantragen. 
Die Verpflichtung erfolgt, wenn gegen die Zuverlässigkeit der gewählten Persönlichkeit 
keine Bedenken bestehen, auf die getreue Erfüllung der Dienstesobliegenheiten. ÜUber die 
vorgenommene Verpflichtung, welche in ein besonderes Protokollbuch einzutragen ist, swird 
dem Fischereiaufseher eine Bestätigung ausgestellt, welche er bei seinen Dienstgängen mit 
sich zu führen hat. 
Durch die Verpflichtung erhält der Fischereiaufseher innerhalb seines Wirkungskreises 
die Eigenschaft eines Beamten im Sinne des § 359 des Strafgesetzbuchs und eines Hilfs- 
beamten der Staatsanwaltschaft. Er hat als solcher den Anordnungen der letzteren Folge 
zu leisten (§ 153 des Gerichtsverfassungsgesetzes und Art. 56 des Ausführungsgesetzes zu 
ihm). Ihm steht das Recht zur Durchsuchung und Beschlagnahme bei Gefahr im Verzuge 
unter Beachtung der Vorschriften der §§ 98, 102—105 der Strafprozeßordnung und#das 
Recht der Pfändung von Fischereigeräten und Transportmitteln (Art. 87 des Fischerei- 
gesetzes) zu. 
§ 69. 
Von den Fischereiaufsichtsorganen ist als Verpackung (Art. 103 des Fischereigesetzes) 
eine Verwahrung nicht zu beanstanden, welche den sofortigen Gebrauch des Fischereigerätes 
ausschließt. Hiezu kann auch eine einfache Verschnürung genügen. 
8 70. 
In den Fällen, in welchen bei den Entscheidungen der Verwaltungsbehörde öffentliche 
Flüsse oder sonstige Gewässer in Frage stehen, in welchen der Staat fischereiberechtigt ist, 
kommt die Vertretung des Staatsärars der Regierung, Kammer der Finanzen, und soweit 
es sich um Gewässer handelt, die innerhalb des Staatswaldes oder an dessen Grenzen ver- 
laufen, auch der Regierung, Kammer der Forsten, zu; bei Gewässern, an denen die Zivil= 
liste des Königs berechtigt ist, ist die zuständige Hofstelle als beteiligt anzusehen. 
§ 71. 
Als Sachverständige im Sinne dieser Vollzugsvorschriften kommen in Betracht 
der Landesinspektor für Fischzucht, der Landesfischereiverein, die Kreisfischereivereine, die Kreis- 
wanderlehrer für Fischerei und die für einzelne Regierungsbezirke aufgestellten Kreissachver- 
ständigen für Fischerei. 
München, den 19. März 1909. 
v. Miltner. v. Pfaff. v. Breitreich.
	        
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