Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1909. (36)

Nr. 14. 289 
Ein Mehrheitsbeschluß in diesem Sinne liegt nur dann vor, wenn mehr als die Hälfte 
der Beteiligten sich für den gestellten Antrag erklärt hat und wenn zugleich der Umfang 
der Fischereirechte der Zustimmenden größer ist, als jener der Widersprechenden. 
Der Umfang der Fischereirechte bestimmt sich durch das räumliche Ausmaß des Rechtes 
des einzelnen Genossen, gerechnet nach den beiderseitigen Uferlängen des Fischwassers. 
Die Anzaht der dem Inhaber des Fischwassers des Fischereiberechtigten N. N. in dem 
.. Bache, welches wegen der darin vorkommenden Haupt— 
nugische einen ungleich höheren Wert hat, als die Fischwasserstrecken der übrigen Genossen, 
einzuräumenden Stimmen wird durch die Genossenschaftsversammlung bestimmt. Diesem 
Fischereiberechtigten kommen jedoch mindestens 2 Stimmen zu. 
14. 
Das Stimmrecht wird ausgeübt: 
1. wenn das Fischereirecht einer einzelnen Person zusteht, von dieser selbst; 
2. wenn es einer Fischerinnung, einem Verein, einer Gemeinde oder einer öffent- 
lichen Körperschaft oder einer Stiftung zusteht, von dem satzungsmäßigen oder 
gesetzlichen Vertreter; 
3. bei verpachteten Fischereirechten sowohl dem Verpächter als dem Pächter, wenn 
beide Mitglieder der Genossenschaft sind. 
Die Ausübung des Stimmrechts kann durch eine schriftliche Vollmacht einem anderen 
Genossenschaftsmitgliede übertragen werden. 
§ 15. 
Über die Beschlüsse der Genossenschaftsversammlung ist von dem Schriftführer eine 
fortlaufende Niederschrift zu führen, welche von ihm und dem Vorsitzenden zu unterschreiben ist. 
Die Beschlüsse der Genossenschaftsversammlung über die Wahl der Vorstandschaft, über 
die Anerkennung der Genossenschaftsrechnung und über die Festsetzung der von den Genossen 
zu leistenden Beiträge sind mangels anderweitiger Vereinbarung in der .-Zeitung 
zu veröffentlichen. 
§ 16. 
Für die Genossenschaft wird ein Schiedsgericht gebildet, welches aus 3 von der 
Genossenschaftsversammlung zu wählenden Mitgliedern besteht. 
Das Schiedsgericht ist zuständig: 
1. zur Entscheidung von Streitigkeiten, welche zwischen Genossen bei Ausübung der 
Fischerei entstehen,
	        
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