300
Fuicken (Bügelreusen) Offnungen von 6 cm, das Innere der Segen, Reusen und Fuicken
von 4 cm in Höhe und Breite haben.
Abs. 3. Für den Fang der Kilche (Kropffelchen) ist die Verwendung von Netzen mit
einer Maschenweite von 2,2 cm zulässig und für den Fang von Aalen ist der Gebrauch
von besonderen Fanggeräten, welche ausschließlich für den Aalfang bestimmt sind, mit einer
Weite der Offnungen von mindestens 1,5 cm in Höhe und Breite gestattet.
Abs. 4. Bei der Überwachung der Fanggeräte ist eine Abweichung von ¼0 bei
einzelnen Maschen nicht zu beanstanden.
Abs. 5. Die gemäß des § 5 Abs. 2, 3, 5 und 6 begründeten ausnahmsweisen Fang-
befugnisse schließen auch die Erlaubnis in sich, die zu jenen Zwecken erforderlichen Fanggeräte
ohne Beschränkung der Höhe und Breite ihrer Offnungen hiebei zu gebrauchen.
Abs. 6. Die Regierungen, Kammern des Innern, können Abweichungen von der Vor-
schrift in Abs. 1, namentlich eine Verengerung der Maschenweite bestimmen, wenn und so-
weit dies die örtlichen Verhältnisse erfordern.
Abs. 7. Zum Zwecke des Fanges von Futter= und Köderfischen ist der Gebrauch von
Fanggeräten mit geringerer Maschenweite gestattet; doch wird dadurch an den Bestimmungen
über Schonzeit und Mindestmaße nichts geändert. An bestimmten Orten kann die An-
wendung solcher Fanggeräte auch bei dem Fange von sog. Backfischen, d. h. von Grundeln,
Lauben, Ellritzen, Koppen, kleinen Rotaugen u. dgl., welche weder ein Mindestmaß noch
eine Schonzeit haben und dem menschlichen Genusse dienen sollen, von der Distriktsverwal-
tungsbehörde in widerruflicher Weise gestattet werden. Bei wahrgenommenem Mißbrauche
dieser Befugnisse können sie von der Distriktsverwaltungsbehörde entzogen werden.
Abs. 8. Verboten ist:
1. die Anwendung schädlicher und explodierender Stoffe, (insbesondere von giftigen
Ködern oder von Mitteln zur Betäubung oder Vernichtung der Fische, von
Sprengpatronen oder anderen dergleichen Sprengmitteln), sowie der Gebrauch
von Fackeln oder sonstigen Beleuchtungsmitteln beim Fischen und Krebsen;
2. die Anwendung menschlicher Tätigkeit während der Nachtzeit zum Zwecke des
Fischjanges mit Ausnahme des infolge unabwendbarer Naturereignisse oder
sonstigen Notstandes etwa gebotenen sofortigen Abfischens;
das Tollkeulen der Fische unter dem Eise;
die Anwendung grober Werkzeuge beim Fischen oder von Mitteln zur Ver-
wundung der Fische, namentlich das Erschlagen mit Prügeln, die Anwendung
von Schußwaffen, von Leg= oder Schlageisen, Speeren und Fischgabeln (Harpunen,
Gern), Reißangeln und Schlingen, sowie von Netzfallen, sofern sie nicht eine
genügende Größe haben, um schwere Verletzungen der Fische zu vermeiden;
ii