Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1909. (36)

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Nr. 8263. 
Bekanntmachung, Ausgabe von Schuldverschreibungen auf den Inhaber betreffend. 
K. Staatsministerium des Innern. 
Der Pfälzischen Hypothekenbank in Ludwigshafen wurde die Genehmigung erteilt, 
innerhalb der gesetzlichen und satzungsmäßigen Umlaufsgrenze eine weitere Serie (56) 4% iger, 
in Stücke zu 5000, 2000, 1000, 500, 200 und 100 K eingeteilter, bis zum 1. Ja- 
nuar 1917 nicht rückzahlbarer Hypothekenpfandbriefe auf den Inhaber im Betrage von 
10 Millionen Mark in den Verkehr zu bringen. 
München, den 29. März 1909. 
J. A. 
Staatsrat v. Argzeisen. 
Nr. 9/Vos. 
Bekanntmachung, betreffend Ergänzung und Anderung der Anlage C zur Eisenbahn-Verkehrs- 
ordnung. 
K. Staatsministerium für Verkehrsangelegenheiten. 
Die Anlage C zur Eisenbahn-Verkehrsordnung (Gesetz= und Verordnungsblatt 1909 
S. 29) wird, wie folgt, ergänzt und geändert: 
Nr. la. Sprengstoffe. 
I. Eingangsbestimmungen. A. Sprengmittel. 
1. In der 1. Gruppe erhält a folgende Fassung: 
a) Ammoniaksalpetersprengstoffe (vorwiegender Bestandteil: Ammoniak= 
salpeter), und zwar, sofern sie 48 Stunden bei 750 gelagert keine Stickoxyde 
abspalten, auch vor und nach der Lagerung bei Stoß, Reibung oder Entzündung 
sich nicht gefährlicher erweisen als Donarit von folgender Zusammensetzung: 
80 Prozent Ammoniaksalpeter, 12 Prozent Trinitrotoluol, 4 Prozent Roggen- 
mehl und 4 Prozent Nitroglyzerin: 
Ammoncahücit mit oder ohne Beifügung von Ziffern und Buch- 
staben (Gemenge von mindestens 65 Prozent Ammoniaksalpeter, höchstens 10 Pro- 
zent Kali-, Natron= oder Barytsalpeter oder Mischungen davon, höchstens 
15 Prozent Trinitrotoluol oder Trinitronaphthalin, die teilweise oder ganz durch 
Mono= und Dinitrotoluol, Mono= und Dinitrobenzol oder Nitronaphthalin 
ersetzt werden dürfen, ferner von Mehl oder höchstens 2 Prozent Ruß).
	        
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