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Hofdienst-Machricht.
Im Namen Seiner Majestät des Königs.
Seine Königliche Hoheit Prinz Luit-
pold, des Königreichs Bayern Verweser,
haben Sich allergnädigst bewogen gefunden,
unterm 21. April 1909 den Ritter des
K. Hausordens vom heiligen Georg Klemens
Schenk Grafen von Stauffenberg,
Leutnant im 1. Ulanen-Regiment, zum K. Käm-
merer zu ernennen.
Grdens-Verleihungen.
Im Namen Seiner Majestät des Königs.
Seine Königliche Hoheit Prinz Luit-
pold, des Königreichs Bayern Verweser,
haben Sich unterm 21. Februar 1909
allergnädigst bewogen gefunden, nachstehende
Ordensauszeichnungen zu verleihen:
I. den Verdienstorden vom heiligen
Michael II. Klasse mit Stern:
dem K. Preußischen Kammerherrn und
Schloßhauptmann Friedrich Grafen Carmer,
Mitglied des preußischen Herrenhauses;
II. das Verdienstkreuz des Ordens vom
heiligen Michael:
dem K. Preußischen Salonkammerdiener
Goßmann;
III. die silberne Medaille des Verdienst-
ordens vom heiligen Michael:
dem K. Preußischen Leibjäger Gautzer,
dem K. Preußischen Lakai Knoop,
dem K. Preußischen Portier Büscher,
dem K. Preußischen Kutscher Rösner,
dem Vizewachtmeister Altmann der
K. Preußischen Leibgendarmerie und
dem Feldwebel-Unteroffizier und Zahlmeister-
Aspiranten Otto Plume bei der Schloßgarde-
Kompagnie in Berlin.
Königlich Allerhöchste Genehmigung zur
Annahme fremder Dekorationen.
Im Namen Seiner Majestät des Königs.
Seine Königliche Hoheit Prinz Luit-
pold, des Königreichs Bayern Verweser,
haben Sich allergnädigst bewogen gefunden,
unterm 19. März 1909 der Gräfin Hip-
polyta von Preysing-Lichtenegg-Moos,
geborene Gräfin von Bray-Steinburg,
für den ihr verliehenen K. K. Osterreichischen
Sternkrenz-Orden und
unterm 17. April 1909 dem Staatsrate
i. a. o. D., Ministerialdirektor im K. Staats-
ministerium der Finanzen und stellvertretenden
Bevollmächtigten Bayerns zum Bundesrat
Wilhelm Ritter von Burkhard für das
ihm von Seiner Königlichen Hoheit dem
Großherzog von Sachsen verliehene Komtur-
kreuz mit dem Stern des Großherzoglich
Sächsischen Hausordens der Wachsamkeit oder
vom weißen Falken
die Bewilligung zur Annahme und zum Tragen
zu erteilen.