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2 Läßt sich aus diesem Grunde ein Offenhalten von Geschäftsräumen an Sonn= und
Feiertagen nicht umgehen, so ist nur das zur Erledigung der unverschieblichen Geschäfte not-
wendige Personal zum Dienste heranzuziehen und hiebei insbesondere auf die Freihaltung
der Zeit des Hauptgottesdienstes Bedacht zu nehmen.
3 An Orten mit überwiegend protestantischer Bevölkerung sind an den besonderen
katholischen Feiertagen und an Orten mit überwiegend katholischer Bevölkerung an den
besonderen protestantischen Feiertagen die Geschäftsräume zwar offen zu halten, jedoch zum
Dienste tunlichst nur die Beamten des Bekenntnisses heranzuziehen, für das dieser Tag nicht
als Feiertag gilt.
II. Urlaub der etatsmäßigen Staatsbeamten.
8 2.
Jedem etatsmäßigen Beamten wird alljährlich auf sein Ansuchen ein angemessener
Urlaub bewilligt, soweit nicht außergewöhnliche Verhältnisse entgegenstehen (Artikel 22 Abs. 2
Satz 1 des Beamtengesetzes).
§ 3.
1 Unter der im § 2 bezeichneten Voraussetzung haben Anspruch auf einen alljährlichen
Urlaub (Erholungsurlaub):
a) die Beamten der Klassen 2 mit 7 der Gehaltsordnung in der Dauer von
sechs Wochen;
b) die Beamten der Klassen 8 und 9, dann die der Rangklasse VII zugeteilten
Beamten der Klassen 10 und 12 der Gehaltsordnung in der Dauer eines
Monats, «
nach vollendetem 50. Lebensjahr in der Dauer von fünf Wochen;
c) die übrigen Beamten der Klassen 10 und 12, dann die Beamten der Klassen 11
und 13 der Gehaltsordnung in der Dauer eines Monats;
d) die Beamten der Klassen 14 und 15 der Gehaltsordnung in der Dauer von
drei Wochen,
nach vollendetem 50. Lebensjahr in der Dauer von vier Wochen;
e) die Beamten der Klassen 16 und 17 der Gehaltsordnung in der Dauer von
zwei Wochen,
nach vollendetem 40. Lebensjahr in der Dauer von drei Wochen;