Full text : Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1909. (36)

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2  Läßt  sich  aus  diesem  Grunde  ein  Offenhalten  von  Geschäftsräumen  an  Sonn=  und
Feiertagen  nicht  umgehen,  so  ist  nur  das  zur  Erledigung  der  unverschieblichen  Geschäfte  notwendige
  Personal  zum  Dienste  heranzuziehen  und  hiebei  insbesondere  auf  die  Freihaltung
der  Zeit  des  Hauptgottesdienstes  Bedacht  zu  nehmen.

3  An  Orten  mit  überwiegend  protestantischer  Bevölkerung  sind  an  den  besonderen
katholischen  Feiertagen  und  an  Orten  mit  überwiegend  katholischer  Bevölkerung  an  den
besonderen  protestantischen  Feiertagen  die  Geschäftsräume  zwar  offen  zu  halten,  jedoch  zum

Dienste  tunlichst  nur  die  Beamten  des  Bekenntnisses  heranzuziehen,  für  das  dieser  Tag  nicht
als  Feiertag  gilt.

II.  Urlaub  der  etatsmäßigen  Staatsbeamten.
8  2.

Jedem  etatsmäßigen  Beamten  wird  alljährlich  auf  sein  Ansuchen  ein  angemessener
Urlaub  bewilligt,  soweit  nicht  außergewöhnliche  Verhältnisse  entgegenstehen  (Artikel  22  Abs.  2
Satz  1  des  Beamtengesetzes).

§  3.

1  Unter  der  im  §  2  bezeichneten  Voraussetzung  haben  Anspruch  auf  einen  alljährlichen
Urlaub  (Erholungsurlaub):

a)  die  Beamten  der  Klassen  2  mit  7  der  Gehaltsordnung  in  der  Dauer  von
sechs  Wochen;

b)  die  Beamten  der  Klassen  8  und  9,  dann  die  der  Rangklasse  VII  zugeteilten
Beamten  der  Klassen  10  und  12  der  Gehaltsordnung  in  der  Dauer  eines
Monats,  «

nach  vollendetem  50.  Lebensjahr  in  der  Dauer  von  fünf  Wochen;

c)  die  übrigen  Beamten  der  Klassen  10  und  12,  dann  die  Beamten  der  Klassen  11
und  13  der  Gehaltsordnung  in  der  Dauer  eines  Monats;

d)  die  Beamten  der  Klassen  14  und  15  der  Gehaltsordnung  in  der  Dauer  von
drei  Wochen,

nach  vollendetem  50.  Lebensjahr  in  der  Dauer  von  vier  Wochen;

e)  die  Beamten  der  Klassen  16  und  17  der  Gehaltsordnung  in  der  Dauer  von
zwei  Wochen,

nach  vollendetem  40.  Lebensjahr  in  der  Dauer  von  drei  Wochen;