Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1909. (36)

Nr. 33. 429 
f) die Beamten der Klassen 18 mit 21 der Gehaltsordnung in der Dauer von 
zwei Wochen, 
nach vollendetem 45. Lebensjahr in der Dauer von drei Wochen; 
8) die Beamten der Klassen 22 mit 24 der Gehaltsordnung in der Dauer von 
zehn Tagen, 
nach vollendetem 45. Lebensjahr in der Dauer von zwei Wochen; 
h) die Beamten der Klassen 25 mit 28 der Gehaltsordnung, dann die Kanzlei-, 
Bureau= und Rechnungsassistentinnen sowie die Aufseherinnen der Strafanstalten, 
der Gerichtsgefängnisse, der Arbeitshäuser und der Staatserziehungsanstalten in 
der Dauer einer Woche, 
nach vollendetem 50. Lebensjahr in der Dauer von zehn Tagen; 
i) die Beamten der Klassen 29 und 30 der Gehaltsordnung in der Dauer von 
fünf Tagen, 
nach vollendetem 50. Lebensjahr in der Dauer einer Woche. 
2 Den mit dem Titel und dem Range einer höheren Klasse bekleideten Beamten 
geb ührt der gleiche Erholungsurlaub wie den Angehörigen dieser höheren Klasse. 
à Ein Beamter, dem auf Grund des Artikel 27 Abs. 2 des Beamtengesetzes vorläufig 
der Gehalt einer niedrigeren Klasse der Gehaltsordnung eingeräumt oder zunächst ohne 
Anderung seines Gehalts oder lediglich unter vorläufiger Gewährung einer Zulage die 
Versehung einer einer höheren Klasse der Gehaltsordnung zugeteilten Amtsstelle übertragen ist, 
hat nur Anspruch auf den Erholungsurlaub, der den Beamten derjenigen Klasse zusteht, 
deren Gehalt er bezieht. 
* Für Beamte, die im Laufe des Jahres aus einer Klasse in eine andere übergeführt 
werden, bemißt sich von dem Zeitpunkte der Überführung an die Dauer des Erholungs- 
urlaubs nach der für die neue Klasse geltenden Bestimmung. 
s. Wird nach dem Genusse des Erholungsurlaubs ein Dienstgrad oder ein Lebensalter 
erreicht, die zu einer längeren Urlaubsdauer berechtigen, so kann für dieses Jahr der Urlaub 
dementsprechend ergänzt werden. 
84. 
1 Außer dem im § 3 bestimmten Erholungsurlaub kann den etatsmäßigen Beamten 
in besonders wichtigen persönlichen Angelegenheiten oder beim Vorliegen sonstiger dringender 
Gründe Dienstbefreiung bis zur Dauer einer Woche im Jahre ohne Anrechnung auf den 
Erholungsurlaub bewilligt werden. 
73*
	        
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