Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1909. (36)

Nr. 5. 33 
§ 7. 
Beschwerden. 
(1) Beschwerden können mündlich oder schriftlich angebracht werden. 
(2) Auf Beschwerden ist sobald wie möglich ein Bescheid zu erteilen. 
§98. 
Meinungsverschiedenheiten. 
Meinungsverschiedenheiten zwischen dem Publikum und den Bediensteten entscheidet auf 
den Stationen der Aufsichtsbeamte, während der Fahrt der Zugführer. 
§ 9. 
Zahlungsmittel. 
Außer den gesetzlichen Zahlungsmitteln ist, wo das Bedürfnis besteht, auch das in den 
Nachbarländern gesetzlichen Kurs besitzende Gold= und Silbergeld anzunehmen. Den An- 
nahmekurs hat die Eisenbahn festzusetzen und bei den Abfertigungsstellen durch Schalter- 
aushang zu veröffentlichen. 
III. 
Beförderung von Personen. 
§ 10. 
Fahrpläne. 
Die Fahrpläne sind vor ihrem Inkrafttreten zu veröffentlichen und rechtzeitig auf den 
Stationen auszuhängen. Aus ihnen müssen Gattung, Wagenklassen und Abfahrzeiten, für 
die größeren Ubergangs= und die Endstationen auch die Ankunftszeiten der Züge sowie 
die wichtigeren Zuganschlüsse zu ersehen sein. Die ausgehängten Fahrpläne des eigenen 
Verwaltungsbezirkes müssen auf hellgelbem, die anderer inländischer Verwaltungen auf 
weißem Papiere gedruckt sein. Außer Kraft getretene Fahrpläne sind sofort zu entfernen. 
11. 
Von der Beförderung ausgeschlossene oder nur bedingungsweise zugelassene Personen. 
(1) Personen, die die vorgeschriebene Ordnung nicht beachten, sich den Anordnungen 
der Bediensteten nicht fügen oder den Anstand verletzen, insbesondere betrunkene Personen, 
können von der Beförderung ausgeschlossen werden. 
(2) Personen, die wegen einer Krankheit oder aus anderen Gründen Mitreisenden 
lästig fallen würden, sind von der Beförderung auszuschließen, wenn ihnen nicht ein
	        
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