Full text : Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1909. (36)

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1.  Gerne  genehmigen  Wir  die  Beschlüsse  des  Landrates,  durch  welche  die  Mittel  für
die  den  Kreis  treffende  Jahresleistung  zur  Verzinsung  und  Tilgung  eines  Bauanlehens  für
das  projektierte  neue  Anstaltsgebäude  der  Zentralanstalt  für  Erziehung  und  Bildung  krüppelhafter
  Kinder  in  München  bereit  gestellt  worden  sind.  Wir  beauftragen  das  Staatsministerium
  des  Innern  für  Kirchen=  und  Schulangelegenheiten,  die  zur  Verwirklichung  des
Projektes  noch  erforderlichen  Verhandlungen  zu  führen.

2.  Die  Beschlüsse  des  Landrates  über  Verbesserungen  der  Gebäude  der  Kreisackerbauschule
  in  Schönbrunn  und  ihrer  Betriebseinrichtungen  erhalten  Unsere  Genehmigung.

3.  Den  Beschlüssen  des  Landrats  über  die  Gewährung  einer  Gehaltszulage  an  hundert
ältere  Hilfslehrer  und  Hilfslehrerinnen  sowie  hinsichtlich  der  Bezüge  des  Lehrpersonals  der
Kreistaubstummenanstalt  in  Straubing  erteilen  Wir  gerne  Unsere  Genehmigung.

4.  Den  Beschlüssen  des  Landrates  zum  Vollzuge  der  Artikel  188  und  189  des
Beamtengesetzes  haben  Wir  Unsere  Genehmigung  erteilt  und  sprechen  dem  Landrate  Unsere
Anerkennung  für  die  bereitwillige  Ubernahme  des  erforderlichen  Mehrbedarfes  aus.

Bei  der  Genehmigung  des  Nachtragsetats  für  die  Kreis-Oberrealschule  in  Passau  hat
der  Landrat  beigefügt,  daß  die  Tilgung  des  Mehrbedarfs  nach  dem  in  der  Sitzung  vom
16.  November  190é6  beschlossenen  Ausscheidungsmodus  zu  erfolgen  habe.

Demgegenüber  wird  auf  Artikel  188  Abs.  5  des  Beamtengesetzes  verwiesen,  wodurch
  die  Aufbringung  des  Personalaufwands  für  die  Oberrealschulen  in  zwingender  Weise
geregelt  ist.

5.  Der  Landrat  hat  den  Antrag  auf  Bewilligung  der  Mittel  zur  Aufstellung  eines  Kreisfischereisachverständigen
  abgelehnt.  Da  der  Vollzug  des  Fischereigesetzes  vom  15.  August  1908
die  Aufstellung  eines  solchen  Sachverständigen  für  jeden  Regierungsbezirk  erforderlich  macht,
ist  zu  hoffen,  daß  sich  der  Landrat  der  Einsicht  über  die  Notwendigkeit  dieser  Maßnahme
bei  seiner  nächsten  Tagung  nicht  verschließen  wird.

6.  Den  auf  Wohltätigkeit  bezüglichen  Beschlüssen  erteilen  Wir  die  Genehmigung,
soweit  dies  nicht  schon  geschehen  ist.  In  letzterer  Hinsicht  verweisen  Wir  auf  Unsere
Entschließung  vom  30.  Dezember  1908.  Die  gesetzliche  Ermächtigung  zur  Darlehensaufnahme
  für  die  Errichtung  der  zweiten  Heil=  und  Pflegeanstalt  bleibt  vorbehalten.

7.  Der  Beschluß  über  Verstärkung  des  Fondes  zur  Förderung  landwirtschaftlicher
Kulturunternehmungen  erhält  Unsere  Genehmigung.

8.  Den  auf  den  allgemeinen  Reservefonds  überwiesenen  Willigungen  des  Landrats
erteilen  Wir  Unsere  Genehmigung.