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(3) Für Verlust, Minderung oder Beschädigung von Gegenständen, die in beförderten
Fahrzeugen (8 30 Abs. (3)) belassen sind, haftet die Eisenbahn nur, wenn ihr ein Ver—
schulden zur Last fällt.
8 36.
Verlust von Reisegepäck.
(1) Für den Verlust von Reisegepäck haftet die Eisenbahn nur, wenn das Gepäck
binnen 14 Tagen nach der Ankunft des Zuges, zu dem es aufgegeben war, auf der
Bestimmungsstation abgefordert wird.
(2) Ein fehlendes Gepäckstück gilt nach Ablauf von 3 Tagen nach Ankunft des Zuges,
zu dem es aufgegeben war, als verloren.
(3) Wird das Gepäck später wiedergefunden, so ist der Reisende, wenn sich sein
Aufenthalt ermitteln läßt, hiervon zu benachrichtigen. Er kann innerhalb 30 Tagen nach
Empfang der Nachricht verlangen, daß ihm das Gepäck gegen Rückzahlung des Ersatzbetrags
nach Abzug des gemäß § 37 für Überschreitung der Lieferfrist zu gewährenden Schadens-
ersatzes auf einer inländischen Station kostenfrei ausgehändigt werde. Bei der Rückgabe
auf der Abgangsstation ist dem Reisenden die Fracht zu erstatten.
§ 37.
Haftung der Eisenbahn für Uberschreitung der Lieferfrist.
(1) Bei Überschreitung der Lieferfrist hat die Eisenbahn den nachgewiesenen Schaden
zu ersetzen, und zwar:
a) wenn das Interesse an der Lieferung nicht angegeben ist, für je angefangene
24 Stunden der Fristüberschreitung — höchstens aber für 3 Tage — bis zum
Betrage von 20 Pfennig für jedes Kilogramm des ausgebliebenen Gepäcks, bei
Fahrzeugen bis zum Betrage von 30 Mark für jedes ausgebliebene Fahrzeug;
b) wenn das Interesse an der Lieferung angegeben ist, bis zum angegebenen Betrage.
Ist dieser niedriger als die unter a bestimmte Entschädigung, so kann letztere
beansprucht werden.
(2) Ist ein Schaden nicht entstanden oder nicht nachgewiesen, so hat die Eisenbahn
zu zahlen: »
a) wenn das Interesse an der Lieferung nicht angegeben ist, für je angefangene
24 Stunden der Fristüberschreitung — höchstens aber für 3 Tage — 10 Pfennig
für jedes Kilogramm des ausgebliebenen Gepäcks, bei Fahrzeugen 15 Mark für
jedes ausgebliebene Fahrzeug;