Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1909. (36)

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zum Anmeldungsbuche zu nehmen, die andere, mit dem Zahlungsvermerke versehen, an die 
Behörde zurückzugeben, die den Steuerbescheid erlassen hat. 
§ 127t. 
d) Überwachung (0) Erfolgt die Tilgung der Steuerschuld in jährlichen Teilzahlungen, so bestimmt die 
bei Renten- ,. » .. . . · 
zahlung. Steuerstelle den Fälligkeitstag und überwacht den rechtzeitigen Eingang durch eine Über— 
. wachungsliste nach dem Muster 3. 
W. r : , . .. . 
»---- (2) Nach Vereinnahmung der ersten Zahlung wird die eine Ausfertigung des Steuer- 
bescheids Beleg zum Anmeldungsbuche, die andere Beleg für die Uberwachungsliste. 
(3) Bei der Vereinnahmung der weiteren Teilbeträge ist eine Eintragung in das An- 
meldungsbuch nicht erforderlich. Im Einnahmebuch ist jedoch in der Bemerkungsspalte die 
entsprechende Nummer der Jahreszahlung, z. B. 2. Tilgungsrate, anzugeben. 
(4) Von dem Eingange der letzten Teilzahlung ist derjenigen Behörde, von der der 
Steuerbescheid erlassen ist, Mitteilung zu machen. 
§ 127 u. 
Die im 8§ 127p bezeichneten Behörden haben der Steuerstelle von jeder Anderung in 
der Person des Besitzers oder im Bestande der der Bindung unterworfenen Grundstücke 
Mitteilung zu machen. Bei Einverleibung neuer Grundstücke ist entsprechend der Vorschrift 
des § 127p zu verfahren. 
Schlußbestimmungen. 
8 127v. 
13. Allgemeines. Den Bundesregierungen bleibt überlassen zu bestimmen, welchen von mehreren Beamten 
einer Behörde die mit der Erhebung und Abführung verbundenen Verrichtungen obliegen. 
8 127w. 
14. Grundstücksüber— (1) Für die Dauer von zwei Jahren kann in denjenigen Bundesstaaten, in denen die 
tragungen. 
Feststellung und Erhebung von Landesabgaben für die Übertragung von Grundstücken anderen 
als den Steuerbehörden obliegt, im Einverständnisse mit dem Reichskanzler (Reichsschatzamt) 
angeordnet werden, daß die Feststellung und Erhebung des Reichsstempels nach denselben 
Vorschriften erfolgt wie diejenige der Landesabgabe. 
(2) Die Abführung der eingegangenen Beträge an die Steuerstelle hat in diesem Falle 
bis zum 10. eines jeden Monats für den voraufgegangenen Monat unter Angabe der Zahl 
der Grundstücksübertragungen zu erfolgen, auf die die abgeführten Beträge sich beziehen. 
Gleichzeitig ist über Zahl und Gesamtwert derjenigen Grundstücksübertragungen Mitteilung 
zu machen, für die gemäß der Befreiungsvorschrift am Schlusse der Tarifnummer 11 des 
Gesetzes eine Abgabe nicht zu entrichten ist.
	        
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