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graphische Erklärung des Empfängers hinterlegt, daß er die Sendung sofort nach Empfang
der Nachricht von ihrem Eintreffen abholen lassen werde. Bei Sendungen an Beerdigungs-
und an Leichenverbrennungsanstalten ist diese Erklärung nicht erforderlich.
(3) Leichen dürfen unterwegs nicht ohne Not umgeladen werden. Sie sind möglichst
schnell und ohne Unterbrechung zu befördern. Läßt sich auf einer Station ein längerer
Aufenthalt nicht vermeiden, so ist der Wagen mit der Leiche tunlichst auf ein abseits
liegendes Gleis zu stellen. Wird die Beförderung einer unbegleiteten Leiche mit den in
Aussicht genommenen Zügen unmöglich, so hat die Station, wo das Hindernis eintritt,
dem Empfänger kostenfrei telegraphisch mitzuteilen, mit welchem Zuge die Beförderung erfolgt.
8 46.
Auslieferung.
(1) Die Ankunft einer unbegleiteten Leiche am Bestimmungsort ist dem Empfänger
auf seine Kosten ohne Verzug durch Telegramm, Fernsprecher oder besonderen Boten mit-
zuteilen.
(2) Die Auslieferung von Leichen kann zu dem im § 34 Absl. (2) bestimmten Zeit-
punkte verlangt werden.
(3) Uber die Empfangnahme der Leiche hat der Empfänger eine Bescheinigung aus-
zustellen.
(4) Der Empfänger hat innerhalb 6 Stunden nach Ankunft des Zuges auf der Be-
stimmungsstation die Sendung auszuladen und abzuholen. Geschieht dies nicht, so kann
die Leiche der Ortspolizeibehörde überwiesen werden. Kommt die Leiche nach 6 Uhr Abends
an, so wird die Frist vom nächsten Morgen 8 Uhr ab gerechnet. Bei Uberschreitung der
Abholungsfrist ist die Eisenbahn berechtigt, das tarifmäßige Wagenstandgeld zu erheben.
§ 47.
Ausnahmebestimmungen.
(1) Für die Beförderung von Leichen nach dem Bestattungsplatze des Aufgabeorts
kann die Eisenbahn mit Genehmigung der Landesaufsichtsbehörde abweichende Bestimmungen
erlassen.
(2) Bei Leichen, die von Polizeibehörden, Strafanstalten, Krankenhäusern oder der-
gleichen an öffentliche höhere Lehranstalten gesandt oder von diesen weiterversandt werden,
ist Begleitung nicht erforderlich. Sie dürfen in dicht verschlossenen Kisten aufgeliefert und
in offenen Wagen mit Güterzügen befördert werden. Güter von fester Beschaffenheit (Holz,
Metall oder dergleichen) oder in fester Verpackung (Kisten, Fässern oder dergleichen) dürfen
beigeladen werden, es ist aber Fürsorge zu treffen, daß die Leichenkisten nicht beschädigt