Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1909. (36)

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§ 49. 
Beförderung. 
(1) Der Absender darf den Beförderungsweg vorschreiben. Solche Vorschriften muß 
die Eisenbahn beachten, sie kann aber die Fracht für den vorgeschriebenen Weg verlangen. 
(2) Die näheren Bestimmungen über die Beförderung von lebenden Tieren sind in 
der Anlage B enthalten. 
§ 50. 
Auslieferung. 
(1) Tiersendungen sind nach Ankunft auf der Bestimmungsstation mit tunlichster 
Beschleunigung zur Abnahme bereit zu stellen. Meldet sich nach Eintreffen unbegleiteter Tier= 
sendungen auf der Bestimmungsstation kein zum Empfange Berechtigter, so ist der Empfänger 
unverzüglich, jedenfalls aber innerhalb der für Eilgut festgesetzten Frist (§ 79 (2)), zu 
benachrichtigen. Der Empfänger hat die Tiere spätestens 2 Stunden nach der Bereit- 
stellung auszuladen und abzutreiben. Diese Frist beginnt, wenn der Empfänger benach- 
richtigt werden muß, frühestens 2 Stunden nach der Benachrichtigung (§ 79 (3)). Nach 
Ablauf der Frist kann die Eisenbahn auf Gefahr und Kosten des Verfügungsberechtigten 
die Tiere in Verpflegung geben oder, wenn sie deren ferneren Aufenthalt im Wagen oder 
auf dem Bahnhofe gestattet, das tarifmäßige Standgeld erheben. Die Frist ruht während 
einer zoll= oder steueramtlichen oder polizeilichen Abfertigung, soweit diese nicht durch den 
Absender, Empfänger oder Begleiter verzögert wird. 
(2) Der Beförderungsschein ist bei Empfang der Sendung an die Eisenbahn zurück- 
zugeben. War die Sendung auf Eilfrachtbrief abgefertigt, so ist dieser dem Empfänger 
gegen Bescheinigung über den Empfang der Sendung auszuhändigen. 
§ 51. 
Lieferfrist. 
(1) Die Lieferfristen dürfen nachstehende Höchstfristen nicht überschreiten: 
bei einer Entfernung bis zu 150 Tarifkilometer 1 Tag, 
bei größeren Entfernungen für weitere angefangene je 300 Tarifkilometer 1 wei- 
teren Tag. 
(2) Die Lieferfrist beginnt für Sendungen, die mit einem Vormittags abgehenden 
Zuge befördert werden, um 12 Uhr Mittags, bei Sendungen, die mit einem Nachmittags 
abgehenden Zuge befördert werden, mit der auf die Annahme folgenden Mitternacht. Sie 
ist gewahrt, wenn vor ihrem Ablaufe die Tiere auf der Bestimmungsstation zur Abnahme 
bereit gestellt sind.
	        
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