Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1909. (36)

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1) die genaue Bezeichnung der zur Erfüllung der Zoll-, Steuer- oder Polizei— 
vorschriften beigegebenen Begleitpapiere (8 65 Abs. (1)); 
m) bei Sendungen, die einer zoll- oder steueramtlichen Abfertigung unterliegen, die 
zu berührende Abfertigungsstelle, wenn er eine solche zu bezeichnen wünscht (8 67 
Abs. (2)); 
n) den Ort und den Tag der Ausstellung; 
0) die Unterschrift mit Namen oder Firma unter Angabe der Wohnung. Die 
Beifügung der Telegrammadresse und Fernsprechnummer ist gestattet. 
(2) Die Eisenbahn kann verlangen, daß jeder Wagenladung ein besonderer Frachtbrief 
beigegeben wird. 
(3) Mehrere Gegenstände dürfen in denselben Frachtbrief ausgenommen werden, wenn 
sie nach ihrer Beschaffenheit ohne Nachteil zusammengeladen werden können und keine Zoll-, 
Steuer= oder Polizeivorschriften entgegenstehen. 
(4) Den vom Absender aufzuladenden oder vom Empfänger abzuladenden Gütern sowie 
den nach §54 Abs. (2) bedingungsweise zur Beförderung zugelassenen Gütern sind besondere, 
andere Gegenstände nicht umfassende Frachtbriefe beizugeben. Eine Ausnahme hiervon ist 
nur statthaft, wenn die Gegenstände der Anlage (' nach den dort getroffenen Vorschriften 
mit anderen Gütern zusammengepackt aufgegeben werden. In dem gemeinsamen Fracht- 
briefe müssen dann aber die nur bedingungsweise zugelassenen Güter besonders aufgeführt 
und durch Hinzufügung des Wortes „tbedingungsweise)“ gekennzeichnet sein. 
(5) Reicht der für die Beschreibung der Güter vorgesehene Raum auf der Vorderseite 
des Frachtbriefs nicht aus, so ist die Rückseite zu benutzen; nötigenfalls sind dem Fracht- 
briefe gleichgroße Blätter anzuheften und dann besonders zu unterzeichnen. Im Frachtbrief 
ist auf sie zu verweisen. Wird das Gesamtgewicht einer solchen Sendung angegeben, so 
ist es im Frachtbrief an der hierfür vorgesehenen Stelle einzutragen. Bei Gütern ver- 
schiedener Tarifklassen ist, wenn getrennte Frachtberechnung verlangt wird, das Gewicht für 
jede Tarifklasse besonders anzugeben. 
(6) Der Absender- darf im Frachtbriefe vorschreiben, daß die Güter auf der Be- 
stimmungsstation nachgezählt und nachgewogen werden; hierfür ist die tarifmäßige Gebühr 
zu bezahlen. 
(7) Bei Aufgabe von Gütern nach einem Bestimmungsorte, wo keine für den Güter- 
verkehr eingerichtete Eisenbahnstation oder Güternebenstelle vorhanden ist, kann der Absender 
im Frachtbrief über die Weiterbeförderung des Gutes von der Bestimmungsstation bis zum 
Bestimmungsorte Verfügung treffen (vergleiche S 76 Abs. (9)). 
(5) Auf die Rückseite des Frachtbriefs darf die Firma des Ausstellers gedruckt werden. 
Auch können dort die Sendung betreffende Vermerke für den Empfänger nachrichtlich an-
	        
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