Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1909. (36)

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A. Versetzung der etatsmäßigen Beamten in den Ruhestand mit Ruhe- 
gehalt. 
I. Voranssetzungen für die Versetzung in den Ruhestand. 
8 1. 
1 Voraussetzung für die Versetzung eines unwiderruflichen Beamten in den 
Ruhestand mit Ruhegehalt ist sowohl in den Fällen, in denen der Beamte selbst um seine 
Ruhestandsversetzung nachsucht (Artikel 47 des Beamtengesetzes), als auch in den Fällen, 
in denen die Ruhestandsversetzung ohne sein Ansuchen erfolgen soll (Artikel 48 des 
Beamtengesetzes), daß der Beamte entweder 
à. das 65. Lebensjahr vollendet hat oder 
b. infolge körperlichen Gebrechens oder Schwäche seiner körperlichen oder geistigen 
Kräfte zur Erfüllung seiner Amtspflichten unfähig ist. 
Außerdem kann der unwiderrufliche Beamte ohne sein Ansuchen in den Ruhestand versetzt 
werden, wenn 
C. durch sein Verschulden Umstände vorliegen, durch die seine amtliche Wirk- 
samkeit auch auf einer anderen Stelle nicht bloß vorübergehend gestört wäre, ein 
Disziplinarverfahren aber wegen Verjährung ausgeschlossen ist. 
2 Beim Vollzuge des Artikel 48 Ziff. 1 des Beamtengesetzes ist im allgemeinen von 
der Voraussetzung auszugehen, daß ein Beamter, der das 65. Lebensjahr vollendet hat, 
ohne sein Ansuchen nur in den Ruhestand versetzt werden soll, wenn seine Leistungen nicht 
mehr den dienstlichen Interessen genügen. Hierauf ist bei der Versetzung in den Ruhestand 
und bei ihrer Beantragung entsprechende Rücksicht zu nehmen. 
3. Steht ausweislich des Personalakts oder auf Grund sonstiger amtlicher Ermittelungen 
in einwandfreier Weise fest, daß der Beamte das 65. Lebensjahr vollendet hat, so bedarf 
es seitens des Beamten, der um seine Versetzung in den Ruhestand nachsucht, zur Begründung 
seines Gesuchs nicht noch der besonderen Vorlage einer Geburtsurkunde. Ebensowenig ist 
zur Begründung der Anweisung des Ruhegehalts die Beigabe einer besonderen Geburts- 
urkunde notwendig. 
2. 
1. Zum Nachweise der Dienstunfähigkeit eines die Versetzung in den Ruhestand 
nachsuchenden Beamten (Artikel 47 Ziff. 2) genügt nach dem Artikel 50 des Beamten- 
gesetzes im allgemeinen die Erklärung der ihm unmittelbar vorgesetzten Dienstbehörde, daß 
sie nach pflichtmäßigem Ermessen die Voraussetzungen für die Versetzung in den Ruhestand 
für gegeben erachtet. Nach Lage des Falles können weitere Beweismittel gefordert oder die 
vorliegenden Beweismittel entgegen der Erklärung der unmittelbar vorgesetzten Behörde für 
ausreichend erachtet werden.
	        
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