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A. Versetzung der etatsmäßigen Beamten in den Ruhestand mit Ruhe-
gehalt.
I. Voranssetzungen für die Versetzung in den Ruhestand.
8 1.
1 Voraussetzung für die Versetzung eines unwiderruflichen Beamten in den
Ruhestand mit Ruhegehalt ist sowohl in den Fällen, in denen der Beamte selbst um seine
Ruhestandsversetzung nachsucht (Artikel 47 des Beamtengesetzes), als auch in den Fällen,
in denen die Ruhestandsversetzung ohne sein Ansuchen erfolgen soll (Artikel 48 des
Beamtengesetzes), daß der Beamte entweder
à. das 65. Lebensjahr vollendet hat oder
b. infolge körperlichen Gebrechens oder Schwäche seiner körperlichen oder geistigen
Kräfte zur Erfüllung seiner Amtspflichten unfähig ist.
Außerdem kann der unwiderrufliche Beamte ohne sein Ansuchen in den Ruhestand versetzt
werden, wenn
C. durch sein Verschulden Umstände vorliegen, durch die seine amtliche Wirk-
samkeit auch auf einer anderen Stelle nicht bloß vorübergehend gestört wäre, ein
Disziplinarverfahren aber wegen Verjährung ausgeschlossen ist.
2 Beim Vollzuge des Artikel 48 Ziff. 1 des Beamtengesetzes ist im allgemeinen von
der Voraussetzung auszugehen, daß ein Beamter, der das 65. Lebensjahr vollendet hat,
ohne sein Ansuchen nur in den Ruhestand versetzt werden soll, wenn seine Leistungen nicht
mehr den dienstlichen Interessen genügen. Hierauf ist bei der Versetzung in den Ruhestand
und bei ihrer Beantragung entsprechende Rücksicht zu nehmen.
3. Steht ausweislich des Personalakts oder auf Grund sonstiger amtlicher Ermittelungen
in einwandfreier Weise fest, daß der Beamte das 65. Lebensjahr vollendet hat, so bedarf
es seitens des Beamten, der um seine Versetzung in den Ruhestand nachsucht, zur Begründung
seines Gesuchs nicht noch der besonderen Vorlage einer Geburtsurkunde. Ebensowenig ist
zur Begründung der Anweisung des Ruhegehalts die Beigabe einer besonderen Geburts-
urkunde notwendig.
2.
1. Zum Nachweise der Dienstunfähigkeit eines die Versetzung in den Ruhestand
nachsuchenden Beamten (Artikel 47 Ziff. 2) genügt nach dem Artikel 50 des Beamten-
gesetzes im allgemeinen die Erklärung der ihm unmittelbar vorgesetzten Dienstbehörde, daß
sie nach pflichtmäßigem Ermessen die Voraussetzungen für die Versetzung in den Ruhestand
für gegeben erachtet. Nach Lage des Falles können weitere Beweismittel gefordert oder die
vorliegenden Beweismittel entgegen der Erklärung der unmittelbar vorgesetzten Behörde für
ausreichend erachtet werden.