Full text : Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1909. (36)

Nr.  54.  783

2  Als  unmittelbar  vorgesetzte  Dienstbehörden  in  diesem  Sinne  gelten:

a.  hinsichtlich  der  Beamten,  die  bei  einer  Zentralstelle,  einer  Mittelstelle  oder  einer
äußeren  Behörde  verwendet  sind,  die  Vorstände  dieser  Behörden;

b.  hinsichtlich  der  den  Ministerien  untergeordneten  Vorstände  der  Zentralstellen,  der
Vorstände  der  Mittelstellen  und  der  Vorstände  der  äußeren  Behörden  sowie  für
Einzelbeamte  die  ihrer  Dienstbehörde  unmittelbar  vorgesetzte  Behörde;

C.  hinsichtlich  der  Angehörigen  der  Gendarmerie,  die  einem  Abteilungskommandeur
unterstehen,  der  Abteilungskommandeur,  hinsichtlich  der  übrigen  Angehörigen  der
Gendarmerie  der  Korpschef.

3  Hinsichtlich  der  Beamten,  die  mit  Wartegeld  einstweilen  in  den  Ruhestand  versetzt
waren,  ist  die  Behörde,  die  für  sie  zuletzt  die  unmittelbar  vorgesetzte  Dienstbehörde  in  vorstehendem
  Sinne  war,  zur  Abgabe  der  Erklärung  nach  dem  Artikel  50  des  Beamtengesetzes
berufen.

*Die  unmittelbar  vorgesetzte  Behörde  hat  in  der  abzugebenden  Erklärung  sich  darüber
auszusprechen,  ob  sie  den  Beamten  nur  zur  Versehung  des  von  ihm  bekleideten  Amtes  oder
auch  zur  Versehung  eines  anderen  Amtes  nicht  mehr  für  fähig  erachte,  dann  ob  die  dauernde
oder  nur  eine  vorübergehende  Dienstunfähigkeit  anzunehmen  ist.  Letzterenfalls  hat  sich  die
Behörde  darüber  zu  äußern,  wie  lange  voraussichtlich  die  Dienstunfähigkeit  dauern  wird.

2.  Soweit  die  Dienstunfähigkeit  eines  Beamten,  der  um  seine  Versetzung  in  den  Ruhestand
  nachsucht,  nach  Lage  des  Falles  nicht  in  einer  jeden  Zweifel  ausschließenden  Weise
feststeht,  darf  die  vorgesetzte  Behörde  die  Erklärung,  daß  sie  die  Voraussetzungen  für  die
Versetzung  in  den  Ruhestand  für  gegeben  erachte,  nur  abgeben,  wenn  sie  sich  hievon  auf
Grund  eines  amtsärztlichen  Zeugnisses  überzeugt  hat.  Die  Erholung  eines  amtsärztlichen
  Zeugnisses  ist  insbesondere  erforderlich,  wenn  ein  im  zeitlichen  Ruhestande  befindlicher
Beamter  im  zeitlichen  Ruhestande  belassen  oder  in  den  dauernden  Ruhestand  versetzt
werden  soll.

5.  Die  Ausstellung  dieses  Zeugnisses  steht  dem  Bezirksarzt,  in  dessen  Bezirk  der  in  den
Ruhestand  zu  versetzende  Beamte  wohnt,  und  wenn  für  den  betreffenden  Bezirk  ein  bezirksärztlicher
  Stellvertreter  aufgestellt  ist,  auch  diesem  zu.  Hinsichtlich  der  Beamten,  die  an
außerbayerischen  Orten  verwendet  sind,  ist  der  Bezirksarzt  oder  der  bezirksärztliche  Stellvertreter
  des  dem  Dienstsitze  nächstgelegenen  Bezirks  zur  Ausstellung  des  Zeugnisses  zuständig.

(zAus  besonderen  Gründen  kann  das  vorgesetzte  Ministerium  und,  wenn  eine  dem
Ministerium  untergebene  Behörde  zur  Versetzung  des  Beamten  in  den  Ruhestand  zuständig
ist,  diese  Behörde  auch  die  Erholung  des  Zeugnisses  eines  anderen  Bezirksarztes  oder  bezirksärztlichen
  Stellvertreters  oder  eines  anderen,  auch  nichtbayerischen  Amtsarztes  verfügen  oder

gestatten  oder  nachträglich  als  ausreichend  erachten.
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