Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1909. (36)

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8. Hinsichtlich der Beamten der Strafanstalten und der Gerichtsgefängnisse sowie der 
Arbeitshäuser darf die Ausstellung des Zeugnisses den Hausärzten dieser Anstalten über- 
tragen werden. Im Bereiche der Verkehrsverwaltung treten an die Stelle der in Abs. 6 
bezeichneten Arzte die Bahnärzte und die Postvertrauensärzte. Für die aus dem Militär- 
etat besoldeten, nicht zu den Militärverwaltungsbeamten gehörigen Beamten werden die 
Zeugnisse von den zuständigen Sanitätsoffizieren ausgestellt. Ebenso bleibt hinsichtlich der 
Gendarmerie die Zuständigkeit der Sanitätsoffiziere aufrechterhalten. 
*l. Befindet sich der Beamte, der in den Ruhestand versetzt werden soll, wegen Geistes- 
störung in einer öffentlichen Irrenanstalt, so ist der Direktor dieser Anstalt zur Vorlage 
einer Krankengeschichte mit Gutachten zu veranlassen. 
½. Nach dem zweiten Absatze des Artikel 50 können nach Lage des Falles weitere 
Beweismittel gefordert werden. Hienach sind die der unmittelbar vorgesetzten Dienstbehörde 
übergeordneten Stellen insbesondere berechtigt, ein ärztliches Obergutachten zu erholen, wenn 
sie es zum Nachweise der Dienstunfähigkeit für veranlaßt erachten. Bei verwickelten 
Krankheitsfällen, deren zuverlässige Beurteilung ganz besondere Kenntnis und Erfahrung 
erheischt, ist es diesen Stellen gestattet, einen Spezialisten aus der Reihe der ordentlichen 
oder außerordentlichen Professoren der bayerischen Landesuniversitäten mit seiner gutachtlichen 
Außerung zu hören. 
11. Die amtsärztlichen Zeugnisse sind nur auf besondere Aufforderung seitens der zu- 
ständigen Behörden, nicht auf Ansuchen der Beteiligten auszustellen. Zeugnissen, die etwa 
von amtlichen Arzten in der Eigenschaft eines behandelnden Arztes ausgestellt werden, ist 
eine solche Form und Fassung zu geben, daß sie als nichtamtliche Zeugnisse erkennbar sind. 
Insbesondere ist die Beidrückung des Amtssiegels zu unterlassen. 
1½ Etwaige Kosten (Tagegelder und Reisekosten oder dergl.), die aus Anlaß der Abgabe 
der amtsärztlichen Zeugnisse oder sonstiger von Amts wegen erholter Gutachten oder Ober- 
gutachten erwachsen, fallen der Staatskasse zur Last. Sie sind auf den Etat der Behörde 
zu verrechnen, die die Abgabe des Zeugnisses, Gutachtens oder Obergutachtens veranlaßt hat. 
§ 3. 
Die in dem § 2 Abs. 6 mit 10 und Absl. 12 getroffenen Anordnungen finden auch 
entsprechende Anwendung, wenn ein unwiderruflicher Beamter ohne sein Ansuchen wegen 
körperlichen Gebrechens oder Schwäche seiner körperlichen oder geistigen Kräfte in den Ruhe- 
stand versetzt werden soll (Artikel 48 Ziff. 2) und zum Nachweise seiner Dienstunfähigkeit 
die Erholung eines ärztlichen Gutachtens notwendig ist.
	        
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