Nr. 54. 785
84.
Zur Bestellung eines Vertreters nach Artikel 51 Abs. 2 des Beamtengesetzes ist
zunächst die Behörde zuständig, welche die in dem Artikel 50 Satz 1 dieses Gesetzes vor-
geschriebene Erklärung abzugeben hat.
5.
1. Nach dem Artikel 68 des Beamtengesetzes können auch die widerruflichen etats-
mäßigen Beamten auf Grund eingetretener Dienstunfähigkeit in den Nuhestand versetzt werden.
2.In diesem Falle haben in Bezug auf den Nachweis der Dienstunfähigkeit die Vor-
schriften des Artikel 50 des Beamtengesetzes und die in den §§ 2, 3 dieser Bekanntmachung
getroffenen Anordnungen entsprechende Anwendung zu finden. Das in dem Artikel 51 des
Beamtengesetzes vorgesehene Verfahren findet in diesem Falle nicht statt, da die Befugnis
des Staates, das Dienstverhältnis des widerruflichen Beamten jederzeit vollständig zu lösen,
auch das weniger weit gehende Recht in sich schließt, einen solchen Beamten unter Gewährung
von Ruhegehalt in den Ruhestand zu versetzen.
§ 6.
Die Vorschriften des Artikel 50 des Beamtengesetzes und die in den §§ 2, 3 dieser
Bekanntmachung getroffenen Anordnungen gelten ferner auch für die Entscheidung der Frage,
ob die Dienstunfähigkeit gegeben ist, wenn ein Betriebsunfall im Sinne der Unfall-
fürsorgevorschriften (Artikel 89 ff. des Beamtengesetzes) vorliegt.
II. Feststellung der für die Berechnung des Ruhegehalts in Betracht kommenden Dienstzeit.
a. Im allgemeinen.
87.
1 Für die Feststellung der Dienstzeit, welche für die Berechnung des Ruhegehalts in
Betracht kommt, sind die Vorschriften der Artikel 53 mit 58, des Artikel 208 Abs. 1
und des Artikel 213 Abs. 2 des Beamtengesetzes maßgebend.
2 Während die Artikel 53, 54 und 55 des Beamtengesetzes Bestimmung darüber
treffen, welche Dienstzeit bei der Festsetzung des Ruhegehalts angerechnet werden muß, sind
in den Artikeln 56 und 57 die Fälle behandelt, in denen nach dem Ermessen der Staats-
regierung eine anderweitige Dienstzeit angerechnet werden kann.