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38 Nach dem Artikel 208 Abs. 1 des Beamtengesetzes gelten ferner mit dem Zeitpunkte
des Inkrafttretens dieses Gesetzes alle im Dienste befindlichen Beamten und Bediensteten,
die vor diesem Zeitpunkt in pragmatischer oder in nichtpragmatischer statusmäßiger Dienstes-
eigenschaft angestellt waren und in eine in der Gehaltsordnung aufgeführte Beamtenklasse
übergeleitet wurden, als etatsmäßige Beamte im Sinne dieses Gesetzes. Als status-
mäßige Dienstzeit gilt auch die Zeit, während welcher Unfallrentner in nichtstatusmäßiger
Eigenschaft zur Funktion von statusmäßigen Beamten oder Bediensteten berufen waren.
Dementsprechend ist diesen Beamten die Zeit, die sie vor dem 1. Januar 1909 in prag-
matischer oder in nichtpragmatischer statusmäßiger oder innichtstatusmäßiger
Eigenschaft zurückgelegt haben, für die Bemessung des Ruhegehalts in der gleichen Weise
anzurechnen, als wenn sie in etatsmäßiger Eigenschaft im Sinne des Beamtengesetzes
zurückgelegt worden wäre.
41 In dem Artikel 213 Abs. 2 des Beamtengesetzes ist schließlich verfügt, daß für die
Bemessung des Ruhegehalts nach dem Beamtengesetze jede sonstige Zeit anzurechnen ist,
die nach den seitherigen Vorschriften, insbesondere also beim Vollzuge der Verordnung
vom 26. Juni 1894, für die Bemessung der Pension in Betracht gezogen wurde.
b. Artikel 53, 208 Abs. 1 und Artikel 213 Abs. 2 des HLHeamtengesetzes.
§ 8.
1 Nach dem Artikel 53 des Beamtengesetzes wird die der Berechnung des Ruhegehalts
zu Grunde zu legende Dienstzeit vom Tage der ersten eidlichen Verpflichtung als Beamter
nach Artikel 23 dieses Gesetzes, sofern jedoch die Eigenschaft eines Beamten im
Sinne des Beamtengesetzes früher gegeben war, von diesem Zeitpunkt an gerechnet.
2. Die pensionsfähige Dienstzeit läuft bis zu dem Tage, von dem an die Versetzung in
den Ruhestand wirksam wird. Der Lauf der pensionsfähigen Dienstzeit wird unterbrochen:
a. durch die Lösung des Dienstverhältnisses infolge freiwilligen oder unfreiwilligen Austritts,
b. durch die zeitliche oder dauernde Versetzung in den Nuhestand unter Gewährung
von Ruhegehalt,
C. durch die Entlassung zur Strafe.
3 Durch die vorläufige Enthebung eines Beamten vom Dienste nach den Artikeln 170,
171, 172 des Beamtengesetzes wird der Lauf der pensionsfähigen Dienstzeit nicht unter-
brochen. Schließt sich an die vorläufige Enthebung vom Dienste ein Disziplinarverfahren
an, das mit der Entlassung endigt, so wird das Dienstverhältnis erst mit dem Eintritte
der Rechtskraft des Urteils aufgelöst. Dieser Grundsatz gilt auch für die Fälle, in denen ein
Beamter vor dem 1. Januar 1909 auf Grund des Artikel 111 des Ausführungsgesetzes
zur Reichs-Strafprozeßordnung oder auf administrativem Wege vom Dienste suspendiert war.