Nr. 54.
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Zeit der Verwendung im Heizer= und Lokomotivführer-, Maschinisten-, Beleuch-
tungs-, Weichenzentralisierungs= oder Brückenunterhaltungedienste.
Die Dienstzeit nach BMchstabe a, b und c kann indes nur insoweit angerechnet
werden, als sie die nach Artikel 54 Ziff. 4 zu berücksichtigende Vorbereitungszeit und
gegebenenfalls das Probejahr überschreitet.
d. Den übrigen unteren Beamten ist der vierte Teil der nichtetatsmäßigen ständigen
Dienstzeit, die sich nach Abzug des Probejahrs und der dreijährigen Vorbereitungs-
zeit ergibt, anzurechnen.
3 Allgemein darf nur eine Verwendung angerechnet werden, die als ständig im Sinne
des Artikel 56 Abs. 1 Ziff. 5 des Beamtengesetzes zu erachten ist und bei der die
Beteiligten voll beschäftigt waren.
4) Für den Bereich der Post= und Telegraphenverwaltung ist nachstehendes
zu beachten:
a. Hinsichtlich der Postexpeditoren (bis 1. Januar 1909 Expeditoren II. Klasse)
dann der Expeditorinnern (der vormaligen vollbeschäftigten Berufspostagentinnen):
aa. Vor der Schaffung des Status B IIb war die Besorgung des Postdienstes
bb.
bei den Postexpeditionen, deren Geschäftsumfang dem der jetzigen Postämter
III. Klasse gleichkam, zumeist Postexpeditoren im Wege privatrecht-
lichen Dienstvertrags übertragen, die den Postdienst berufsmäßig aus-
übten, später in fixierte Bezüge und im Jahre 1898 in den Status
übergeführt wurden. Sie waren dauernd und ständig mit den Dienst-
verrichtungen eines Beamten betraut. Die Stellung als Expeditor auf Dienst-
vertrag ohne Nebenberuf führte nach Schaffung des Status B I b zur staat-
lichen Anstellung. Es sind daher bei den früheren Postexpeditoren auf Dienst-
vertrag die Voraussetzungen des Artikel 56 Ziff. 5 des Beamtengesetzes ge-
geben und ist demnach die in dieser Eigenschaft mit voller Beschäftigung
verbrachte Dienstzeit bei der Bemessung des Ruhegehalts anzurechnen.
Wie bei den Postexpeditoren auf Dienstvertrag lagen die Verhältnisse bei
den Expeditorinnen, die den Postdienst als Lebensberuf ausübten und
die auf Grund ihrer früheren dienstlichen Stellung zu vollbeschäftigten
Berufspostagentinnen berufen und nunmehr in das etatsmäßige Dienst-
verhältnis übergeführt wurden. Auch ihnen ist daher die Zeit, die sie vor
der Ubernahme als vollbeschäftigte Berufspostagentinnen im privatrechtlichen
Vertragsverhältnisse mit voller Beschäftigung zugebracht haben, bei
der Festsetzung des Ruhegehalts gutzurechnen, soweit diese Zeit nicht ohnehin
als etatsmäßige Dienstzeit in Betracht kommt.
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