Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1909. (36)

Nr. 54. 
807 
Zeit der Verwendung im Heizer= und Lokomotivführer-, Maschinisten-, Beleuch- 
tungs-, Weichenzentralisierungs= oder Brückenunterhaltungedienste. 
Die Dienstzeit nach BMchstabe a, b und c kann indes nur insoweit angerechnet 
werden, als sie die nach Artikel 54 Ziff. 4 zu berücksichtigende Vorbereitungszeit und 
gegebenenfalls das Probejahr überschreitet. 
d. Den übrigen unteren Beamten ist der vierte Teil der nichtetatsmäßigen ständigen 
Dienstzeit, die sich nach Abzug des Probejahrs und der dreijährigen Vorbereitungs- 
zeit ergibt, anzurechnen. 
3 Allgemein darf nur eine Verwendung angerechnet werden, die als ständig im Sinne 
des Artikel 56 Abs. 1 Ziff. 5 des Beamtengesetzes zu erachten ist und bei der die 
Beteiligten voll beschäftigt waren. 
4) Für den Bereich der Post= und Telegraphenverwaltung ist nachstehendes 
zu beachten: 
a. Hinsichtlich der Postexpeditoren (bis 1. Januar 1909 Expeditoren II. Klasse) 
dann der Expeditorinnern (der vormaligen vollbeschäftigten Berufspostagentinnen): 
aa. Vor der Schaffung des Status B IIb war die Besorgung des Postdienstes 
bb. 
bei den Postexpeditionen, deren Geschäftsumfang dem der jetzigen Postämter 
III. Klasse gleichkam, zumeist Postexpeditoren im Wege privatrecht- 
lichen Dienstvertrags übertragen, die den Postdienst berufsmäßig aus- 
übten, später in fixierte Bezüge und im Jahre 1898 in den Status 
übergeführt wurden. Sie waren dauernd und ständig mit den Dienst- 
verrichtungen eines Beamten betraut. Die Stellung als Expeditor auf Dienst- 
vertrag ohne Nebenberuf führte nach Schaffung des Status B I b zur staat- 
lichen Anstellung. Es sind daher bei den früheren Postexpeditoren auf Dienst- 
vertrag die Voraussetzungen des Artikel 56 Ziff. 5 des Beamtengesetzes ge- 
geben und ist demnach die in dieser Eigenschaft mit voller Beschäftigung 
verbrachte Dienstzeit bei der Bemessung des Ruhegehalts anzurechnen. 
Wie bei den Postexpeditoren auf Dienstvertrag lagen die Verhältnisse bei 
den Expeditorinnen, die den Postdienst als Lebensberuf ausübten und 
die auf Grund ihrer früheren dienstlichen Stellung zu vollbeschäftigten 
Berufspostagentinnen berufen und nunmehr in das etatsmäßige Dienst- 
verhältnis übergeführt wurden. Auch ihnen ist daher die Zeit, die sie vor 
der Ubernahme als vollbeschäftigte Berufspostagentinnen im privatrechtlichen 
Vertragsverhältnisse mit voller Beschäftigung zugebracht haben, bei 
der Festsetzung des Ruhegehalts gutzurechnen, soweit diese Zeit nicht ohnehin 
als etatsmäßige Dienstzeit in Betracht kommt. 
1337
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.