Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1909. (36)

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untunlich ist; unterläßt sie es, so ist sie zum Schadensersatze verpflichtet. Dem Absender 
ist der Verkaufserlös nach Abzug der Auslagen und Gebühren zur Verfügung zu stellen. 
(6) Wird der Frachtbrief vom Empfänger eingelöst, das Gut aber nicht innerhalb der 
für die Abnahme festgesetzten Frist abgenommen, so ist der Empfänger nochmals zur Ab— 
nahme aufzufordern und zu benachrichtigen, daß das Gut auf seine Gefahr und Kosten 
lagere. Für die Lagerung solcher Güter, für ihre Überweisung an einen Spediteur oder 
an ein öffentliches Lagerhaus sowie für ihren Verkauf gelten sinngemäß die Vorschriften der 
Abs. (3) bis (5). Im Falle des Verkaufs ist der Erlös nach Abzug der Kosten dem 
Empfänger zur Verfügung zu stellen. 
§ 32. 
Feststellung von Minderung, Beschädigung oder Verlust des Gutes durch die Eisenbahn. 
(1) Wird eine Minderung oder Beschädigung des Gutes von der Eisenbahn entdeckt 
oder vermutet oder vom Verfügungsberechtigten behauptet, so hat die Eisenbahn den Zustand 
des Gutes, den Betrag des Schadens und, soweit dies möglich, die Ursache und den Zeit- 
punkt der Minderung oder Beschädigung ohne Verzug schriftlich festzustellen. Eine Fest- 
stellung hat auch bei Verlust des Gutes stattzufinden. 
(2) Das Ergebnis ist den sich ausweisenden am Frachtvertrage Beteiligten auf Ver- 
langen bekannt zu geben. 
(3) Zur Feststellung in Minderungs= oder Beschädigungsfällen sind unbeteiligte Zeugen 
oder Sachverständige und, wenn möglich, auch der Verfügungsberechtigte zuzuziehen. 
(4) Ergibt die auf Veranlassen des Verfügungsberechtigten vorgenommene Untersuchung 
keine oder nur eine von der Eisenbahn schon anerkannte Minderung oder Beschädigung, so 
hat er die entstandenen Kosten zu tragen. 
§ 83. 
Feststellung von Mängeln des Gutes durch Sachverständige oder durch das Gericht. 
Unbeschadet des im § 82 vorgesehenen Verfahrens kann jeder Beteiligte die Beschädigung 
oder Minderung des Gutes durch amtlich ernannte Sachverständige feststellen lassen. Zu 
dieser Feststellung ist die Eisenbahn einzuladen. Die Vorschriften der Zivilprozeßordnung 
über die Sicherung des Beweises bleiben unberührt. 
8 84. 
Haftung der Eisenbahn für Verlust, Minderung oder Beschädigung des Gutes im allgemeinen. 
Die Eisenbahn haftet für den Schaden, der durch Verlust, Minderung oder Be— 
schädigung des Gutes in der Zeit von der Annahme zur Beförderung bis zur Ablieferung
	        
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