Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1909. (36)

Nr. 5. 77 
entsteht, es sei denn, daß der Schaden durch ein Verschulden oder eine nicht von der Eisen— 
bahn verschuldete Anweisung des Verfügungsberechtigten, durch höhere Gewalt, durch äußer- 
lich nicht erkennbare Mängel der Verpackung oder durch die natürliche Beschaffenheit des 
Gutes, namentlich durch inneren Verderb, Schwinden, gewöhnliche Leckage verursacht ist. 
§ 85. 
Beschränkung der Haftung hinsichtlich des Bestimmungsorts. 
(1) Ist auf dem Frachtbrief ein Bestimmungsort angegeben, wo sich keine für die Ab- 
fertigung des Gutes eingerichtete Güterabfertigungs= oder Nebenstelle befindet, so haftet die 
Eisenbahn als Frachtführer nur bis zur letzten dafür eingerichteten Eisenbahnstation oder 
Güternebenstelle. Wegen der Weiterbeförderung hat sie die Pflichten des Spediteurs. 
(2) Hat die Eisenbahn Einrichtungen zur Weiterbeförderung des Gutes nach solchen 
Orten getroffen (§ 78 Abs. (1)), so haftet sie bis zum Bestimmungsort als Frachtführer. 
§ 86. 
Beschränkung der Haftung bei besonderen Gefahren. 
(1) Die Eisenbahn haftet nicht: 
1. bei Gütern, die nach den Vorschriften dieser Ordnung oder des Tarifs oder nach 
einer in den Frachtbrief aufgenommenen Vereinbarung mit dem Absender in 
offenen Wagen befördert werden, 
für den Schaden, der aus der mit dieser Beförderungsart verbundenen Ge- 
fahr entsteht; hierunter ist auffallender Gewichtsabgang oder der Verlust 
ganzer Stücke nicht zu verstehen; 
2. bei Gütern, die, obgleich ihre Natur eine Verpackung zum Schutze gegen Ver- 
lust, Minderung oder Beschädigung während der Beförderung erfordert, nach Er- 
klärung des Absenders im Frachtbrief unverpackt oder mit mangelhafter Ver- 
packung zur Beförderung aufgegeben sind, 
für den Schaden, der aus der mit dem Mangel oder mit der mangel- 
haften Beschaffenheit der Verpackung verbundenen Gefahr entsteht; 
3. bei Gütern, deren Auf= und Abladen nach der Vorschrift dieser Ordnung oder 
des Tarifs oder nach einer in den Frachtbrief aufgenommenen Vereinbarung mit 
dem Absender von diesem oder von dem Empfänger besorgt wird, 
für den Schaden, der aus der mit dem Auf= und Abladen oder mit einer 
mangelhaften Verladung verbundenen Gefahr entsteht; 
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