Nr. 5. 81
a) wenn das Interesse an der Lieferung nicht angegeben ist, bis zur Höhe der Fracht,
b) wenn das Interesse an der Lieferung angegeben ist, bis zum angegebenen Betrage.
Ist dieser niedriger als die unter a bestimmte Entschädigung, so kann letztere
beansprucht werden.
(2) Ist ein Schaden nicht entstanden oder nicht nachgewiesen, so hat die Eisenbahn
zu zahlen:
a) wenn das Interesse an der Lieferung nicht angegeben ist,
bei einer Fristüberschreitung bis einschließlich 1 Tag 1/10 der Fracht,
’“ 7“ r 7“ « 2 Tage 2/ 10 7½ 7“ /
77 » « » « 3 77 5/ 10 7 7 „
“ „ 77 ½ « 4 » 10 ? " „
„ „ „ von längerer Dauer 5/% „ „;
b) wenn das Interesse an der Lieferung angegeben ist,
bei einer Fristüberschreitung bis einschließlich 1 Tag 2/10 der Fracht,
„½ » » » » 2 Tage 1 10 ½ 7 6“
r ½ 7 ½ « 3 7, 5 10 »-
» » » » » 4 77 8/ 10 1 «-
»,, ,, von längerer Dauer die ganze Fracht,
jedoch nicht mehr als den angegebenen Betrag. Ist dieser niedriger als die
unter a bestimmte Entschädigung, so kann letztere beansprucht werden.
(3) Die aus diesen Bestimmungen sich ergebenden Ansprüche können auch neben
etwaigen Ansprüchen wegen Verlustes, Minderung oder Beschädigung des Gutes geltend
gemacht werden. Ist das Interesse an der Lieferung angegeben, so kann außer dem nach
§ 88 zu berechnenden Schadensersatz als Ersatz für den gesamten weiteren Schaden (8 93),
einschließlich des durch die Uberschreitung der Lieferfrist entstandenen, höchstens der angegebene
Betrag des Interesses gefordert werden. Sinngemäß gilt die Vorschrift des zweiten Satzes
im Abs. (1) b.
(4) Die Haftung der Eisenbahn ist ausgeschlossen, wenn die Fristüberschreitung
von einem Ereignisse herrührt, das die Eisenbahn weder herbeigeführt hat noch abzuwenden
vermochte.
(5) Wegen der Fälle, in denen voller Ersatz zu leisten ist, vergleiche § 95.
8 96.
Schadensersatz bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit der Eisenbahn.
Ist der Schaden durch Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit der Eisenbahn herbeigeführt,
so ist in allen Fällen der volle Schaden zu ersetzen.