Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1909. (36)

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§ 96. 
Verwirkung der Ersatzansprüche. 
Werden Gegenstände, deren Beförderung nach gesetzlicher Vorschrift oder aus Gründen 
der öffentlichen Ordnung verboten ist oder die von der Beförderung ausgeschlossen oder nur 
bedingungsweise zur Beförderung zugelassen sind, unter unrichtiger Bezeichnung aufgegeben 
oder werden die für diese Gegenstände vorgesehenen Sicherheitsmaßregeln vom Absender 
unterlassen, so ist die Haftung der Eisenbahn auf Grund des Frachtvertrags ausgeschlossen. 
§ 97. 
Erlöschen der Ansprüche nach Bezahlung der Fracht und Abnahme des Gutes. 
(1) Ist die Fracht nebst den sonst auf dem Gute haftenden Forderungen bezahlt und 
das Gut abgenommen, so sind alle Ansprüche gegen die Eisenbahn aus dem Frachtvertrag 
erloschen. 
(2) Hiervon sind ausgenommen: 
1. 
2. 
5. 
Entschädigungsansprüche für Schäden, die durch Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit 
der Eisenbahn herbeigeführt sind; 
Entschädigungsansprüche wegen Überschreitung der Lieferfrist, wenn sie spätestens 
am vierzehnten Tage, den Tag der Abnahme nicht mitgerechnet, bei einer der 
nach § 100 in Anspruch zu nehmenden Eisenbahnen schriftlich augebracht werden; 
Entschädigungsansprüche wegen solcher Mängel, die nach § 82 oder § 83 vor 
der Abnahme des Gutes festgestellt worden sind oder deren Feststellung entgegen 
der Vorschrift im § 82 durch Verschulden der Eisenbahn unterblieben ist; 
Entschädigungsansprüche wegen solcher Mängel, die bei der Abnahme äyußerlich 
nicht erkennbar waren, wenn der Berechtigte unverzüglich nach der Entdeckung 
und spätestens binnen einer Woche nach der Abnahme entweder schriftlich bei der 
Eisenbahn eine nach § 82 vorzunehmende Untersuchung oder bei Gericht die 
Besichtigung des Gutes durch Sachverständige beantragt und beweist, daß der 
Mangel in der Zeit zwischen der Annahme und der Ablieferung entstanden ist. 
Ist der Eisenbahn der Mangel unverzüglich nach der Entdeckung und binnen 
der bezeichneten Frist angezeigt, so genügt es, wenn die Feststellung unverzüglich 
nach dem Zeitpunkte beantragt wird, bis zu dem der Eingang einer Antwort 
der Eisenbahn unter regelmäßigen Umständen erwartet werden darf. 
Ansprüche wegen zu Unrecht erhobener Frachtzuschläge und unrichtiger Berechnung 
von Fracht und Gebühren. 
(3) Der Empfänger kann die Abnahme des Gutes auch nach Annahme des Fracht- 
briefs und Bezahlung der Fracht so lange ablehnen, bis seinem Antrag auf Feststellung der
	        
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