Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1909. (36)

Nr. 64. 985 
Die Verwendung ein= und derselben Lampe für Mineral= und vegetabilische 
Ole ist unzulässig. 
Für jedes Schiff ist ein Satz von vollkommen gleichartig eingerichteten 
Reservelampen an Bord zu führen, ebenso eine entsprechende Anzahl guter Zylinder 
und bei elektrischer Beleuchtung ein entsprechender Vorrat an Glühlampen. 
Die Breite der Lichtquelle darf, quer zur Kielrichtung gemessen, bei Dampf- 
schiffen nicht weniger als 25 mm und nicht mehr als 50 mm betragen. Auf 
Motorschiffen dürfen nur Rundbrenner mit mindestens 16 mm Dochtrohrdurch- 
messer verwendet werden. 
Jede Laterne, welche mit elektrischem Lichte versehen ist, muß so eingerichtet 
sein, daß das Licht ohne weiteres durch Olbeleuchtung ersetzt werden kann. 
Es darf in jeder Laterne nur ein Gllühlicht, dessen Lichtstärke mindestens 
16 Normalkerzen betragen muß, angebracht werden. 
Um die Dochte oder Glühlampen in der vorgeschriebenen Stellung unver- 
rückbar zu erhalten, muß durch eine geeignete Vorrichtung die Drehung des Docht- 
oder Glühlampenhalters unmöglich gemacht sein. 
7. Bei elektrischem Lichte kann die Verwendung von Reflektoren entfallen. Wenn 
bei Ollampen Reflektoren verwendet werden, so ist folgendes zu beachten: 
a) Die Reflektoren müssen innen versilbert und gut poliert sein; 
b) die Innenflächen müssen Kugelsegmente bilden; die Flamme muß im Mittel- 
punkte der Kugeloberfläche, von welcher die Fläche des Reflektors ein Teil 
ist, stehen; 
c) der Reflektor muß soweit gekrümmt sein, daß die reflektierten Strahlen 
auch nach den äußersten Enden der Linse geworfen werden; 
d) die Stellung des Reflektors muß derart gesichert sein, daß einc Verschiebung 
oder unrichtige Stellung desselben nicht eintreten kann, wenn die Lampe 
an ihrem Platz in der Laterne steht. 
B. Buglichter. 
Auf Buglichter finden die für Seitenlichter gegebenen Vorschriften Anwendung mit der 
Ausnahme, daß bei Benützung von für elektrische Beleuchtung eingerichteten Laternen das 
Glühlicht eine Lichtstärke von mindestens 32 Normalkerzen besitzen muß. 
Buglaternen aus Blech sind weiß anzustreichen. 
Die Form der Buglichter ist aus den Figuren 9, 10, 11 und 12 der Planbeilage 
ersichtlich. 
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