Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1910. (37)

Art. 3. 
Der Berechnung der Abgabe wird das Berufseinkommen des Kalenderjahres nach Abzug 
des Dienstaufwands zu Grunde gelegt. Als Dienstaufwand gelten die Betriebsausgaben 
im Sinne des Einkommensteuergesetzes. 
Art. 4. 
1 Die Abgabe beträgt 
eins vom Hundert aus dem Einkommen bis 5000 .4, 
fünf vom Hundert aus dem Einkommen von mehr als 5000 bis 8000 7#, 
acht vom Hundert aus dem Einkommen von mehr als 8000 bis 10000 “, 
zehn vom Hundert aus dem Einkommen von mehr als 10 000 M. 
II Wird hierdurch in einem Jahre die Summe, welche die Staatskasse nach Maßgabe 
des jeweiligen Etats für die in Art. 7 bezeichneten Zwecke aufwendet, nicht erreicht, so ordnet 
das Staatsministerium der Justiz Nachschüsse an. Die Nachschüsse werden nach einem in 
Stufen sich erhöhenden, fünfzehn vom Hundert nicht übersteigenden Satze festgesetzt. 
II Pfennigbeträge der Abgabe werden auf eine Mark aufgerundet. Gleiches gilt von 
den Nachschüssen. 
Art. 5. 
1! Notare, deren reines Berufseinkommen in einem Jahre nicht mehr als 8000 . 
beträgt, sind von den Nachschüssen befreit; beträgt das Reineinkommen nicht mehr als 4000 .&, 
sind sie auch von der Abgabe befreit. 
I. Sinkt das reine Berufseinkommen durch die Erhebung der Abgabe unter 4000 , 
so wird die Abgabe so weit ermäßigt, daß dem Notar ein reines Einkommen von 4000 A 
verbleibt. 
UI Stirbt ein Notar, so sind dessen Rechtsnachfolger für den Sterbemonat und für die 
dem Sterbemonat vorausgehenden zwei Monate von der Abgabe befreit. 
IVDer Verweser eines Notariats ist nicht abgabepflichtig, wenn er das Notariat auf 
fremde Rechnung führt; führt er es auf eigene Rechnung, so ist er nur dann abgabepflichtig, 
wenn er Notar ist; in diesem Falle wird die Abgabe aus der Summe der Einkommen aus 
beiden Notariaten berechnet. 
Art. 6. 
1 Für die Nachholung und für die Bestrafung der Hinterziehung der Abgaben sind die 
Vorschriften entsprechend anzuwenden, welche für die Nachholung und für die Bestrafung der 
Hinterziehung der Einkommensteuer gelten. 
I. Sind Zuwiderhandlungen gegen dieses Gesetz und gegen die erlassenen Vollzugsvorschriften 
nicht in der Absicht begangen, die Abgaben zu hinterziehen, so werden sie als minder er- 
hebliche Dienstvergehen nach den Vorschriften des Notariatsgesetzes geahndet.
	        
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