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III Die erkannten Geldstrafen fallen dem Pensionsvereine für die Witwen und Waisen
der Notare zu.
Art. 7.
! Die Abgaben werden zur Deckung der Ausgaben verwendet, die der Staatskasse nach
Maßgabe des jeweiligen Etats für die Versorgungseinrichtungen des Notariats (Art. 1),
nämlich
a) für Unterstützungen an Notare und deren Hinterbliebene,
b) für Zuschüsse an den Pensionsverein für die Witwen und Waisen der Notare,
J) für Unterstützungen an Notariatsgehilfen und deren Hinterbliebene,
) für Zuschüsse an den Pensions= und Unterstützungsverein der nicht rechtskundigen
Gehilfen bei den Notariaten
erwachsen. Dem Pensionsvereine für die Witwen und Waisen der Notare müssen jährlich
mindestens 60 000 KK zugewendet werden.
II Der nach Deckung dieser Ausgaben verbleibende Uüberschuß fällt dem Pensionsvereine
für die Witwen und Waisen der Notare zu.
Art. 8.
Die auf Grund dieses Gesetzes gezahlten Abgaben werden bei Berechnung der Ein-
kommensteuer von dem steuerbaren Einkommen abgezogen.
Art. 9.
1 Die zum Vollzuge dieses Gesetzes erforderlichen Vorschriften, insbesondere über die
Zuständigkeit zur Festsetzung der Abgaben, das Festsetzungsverfahren, den Zeitpunkt und die
Art der Entrichtung der Abgaben werden von den Staatsministerien der Justiz und der
Finanzen erlassen.
u Das Gesetz vom 28. Januar 1908, die Aufbringung der Mittel für die Unterstützung
der Notariatsgehilfen betreffend, wird aufgehoben.
Gegeben zu München, den 4. Januar 1910.
Luitpold,
Prinz von #Layern,
des Königreichs Bayern Verweser.
Dr. Krhr. v. Podewils. Dr. v. Miltuer. Dr. v. Wehner. v. Franendorfer. v. Pfaff.
Frhr. v. Horn. v. Brettreich.
Auf Allerhöchsten Befehl:
Der Ministerialrat
im K. Staatsministerium des Innern:
Knözinger.