Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1910. (37)

Nr. 36. 319 
aus dem Werte des Gegenstandes ohne Abzug der Schulden die Gebühr des Art. 146 für 
die Staatskasse zur Erhebung. 
Auf die im Abs. 1 bestimmte Gebühr finden die Vorschriften der Art. 47 bis 50 
entsprechende Anwendung. Über die Beschwerde entscheidet das Landgericht, in dessen Bezirke 
die Distriktsverwaltungsbehörde ihren Sitz hat, von der die Gebühr angesetzt worden ist. 
III. Abteilung. 
Strafsachen. 
I. Abschnitt. 
Allgemeine Hestimmungen. 
Art. 26. 
Gebühren werden nicht erhoben: 
1. in dem Verfahren vor dem Staatsgerichtshofe; 
2. in dem standrechtlichen Verfahren; 
3. für die Verhandlungen der bürgerlichen Gerichte, welche auf Ersuchen der zur 
Ausübung der Militärstrafgerichtsbarkeit berufenen Stellen gepflogen werden. 
In den vorbezeichneten Fällen werden für die von Amts wegen zu erteilenden Aus- 
fertigungen und Abschriften auch keine Schreibgebühren erhoben. 
Im übrigen finden hinsichtlich der Auslagen der Gerichte die Vorschriften der 
Art. 39 a bis 39e entsprechende Anwendung. 
Gleiches gilt für das Verfahren vor den Rheinschiffahrtsgerichten. 
II. Abschnitt. 
Vorstrügesachen. 
Art. 27. 
In- dem Verfahren in Forstrügesachen findet das Reichs-Gerichtskostengesetz unter 
folgenden Vorschriften Anwendung. 
Art. 28. 
Wenn jemand wegen mehrerer Forstpolizeiübertretungen oder Forstfrevel bestraft wird, 
so bestimmt sich die Gebühr durch den Betrag der Gesamtstrafe, wenn auch die Aburteilung 
in verschiedenen Sitzungen erfolgt ist. 
Art. 29. 
Werden mehrere Personen samtverbindlich in eine Geldstrafe verurteilt, so haften die- 
selben in gleicher Weise auch für die Entrichtung der Gebühr. 
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