Full text : Königlich Württembergisches Staats- und Regierungs-Blatt vom Jahr 1809. (4)

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rorliege,  die  Pflegrechnung  selbst  einsenden,  und  sie  mit  dem  tabellarischen  Berichte  darüber
rergleichen,  und,  wenn  eine  Unrichtigkeit  erfunden  werden  sollte,  den  Schuldhaften  zur  Veramwortung
  ziehen  lassen  wird

.  4.  Do  diese  Tabellen  so  verfertigt  wesden  müssen,  daß  die  vorhergehende  immer
zur  Grundlage  der  nächfolgenden  dienen  kann;  so  muß  die  chronologische  Ordnung,  nach  welcher
  die  Pflegschaften  eingetragen  sind,  immer  beibehalten  werden,  so  daß,  wenn  eine  Pflegschaft,
  welche  z.  B.  s#  Nro.  4.  in  der  Pfleg  Tabelle  eingerragen  ist,  abgehe,  die  folgende
Nr.  s.  an  ihre  Stelle  rükc,  die  neu  entstandene  Pflegschaft  aber  die  lezte  in  der  Reihe  der
eingetragenen  Pflegschaften  ist.

2  s.  Wir  finden  Uns  zwar,  um  Kosten  und  Zeit-Aufwand  so  viel  möglich  zu  vermindern,
  bewogen,  diese  Pflegschafts-Tabellen  künftig  nur  alle  4  Jahr  einsenden  zu  lassen;  Wir
versehen  Uns  aber  zu  den  sämtlichen  obrigkeitlichen  Behörden,  welche  mit  dem  Pupillenwesen
in  irgend  einer  Beziehung  beschäseigt  sind,  und  welchen  in  den  Gesezen  die  Aufsich:  über  die
sleger  und  ihre  Pflegschafté  Führung  aufsgetragen  ist,  besenders  zu  den  Beamten,  Gerichten,
  auch  Stadt-Amte=  und  Gerichtsschreibern,  daß  :„  die  ihnen  in  Hinsicht  auf  das  Mupillen-Amt
  ebliegende  Pflichten  genau  zu  ersüllen  sich  angelegen  seyn  lassen  werden,  indem  Wir
jede  bei  der  Revision  sich  veroffenbarende  Nachläßiskeit  nachdrüklich  zu  ahnden  gesonnen  find.

0.  Die  einzelnen,  auf  vorbeschriebene  Art  geferrigten  Tabelleuv  sind  also  von  Unsern
Königl.  Ober=  und  Causerainetäts-Beamten,  nach  der  Gesammtheit  ihres  Amtsbezirkes,  bei
dem  Schlusse  des  á#en  Rechnungsjahrs  zu  sammlen,  und  auf  Georgi#  zu  Unserem  Königl.
Tuelar-Rathe  unfehlbar  in  duplo  einzusenden,  widrigensfalls  sie  nach  Verfluß  von  4  Wochen
durch  Kanzletboten  auf  Kosten  des  nachläßigen  Theils  werden  eingeferdert  werden.

&  7.  Uebrigens  wird  den  Stadt=  und  Amtsschreibern  oder  andern  Offizialen,  welchen
diese  amtliche  Verrichtung  obliegt,  oder  übertragen  ist,  sowohl  für  die  Eintragung  der  einzelneu
  Pflegschafts=  Beschrei  ungen  in  das  Concept  der  Tabelle,  als  auch  für  die  gedoppelte
Ausferrigung  derselten,  zusammen  von  jedem  Blatte  (jedoch  mit  Einrechnung  der  Auslage
fuͤr  Lie  gedrukten  Fermular-Bogen)  §  kr.  in  Anrechnung  zu  bringen  gestatter

Der  Belauf  des  hiezu  erforderlichen  Kostens,  außer  welchem  der  Pflegschaft  selbst  unter
  keinem  Vorwand  irgend  ein  Ansaz  gemacht  werden  darf,  ist  ron  den  Communen  sedes
Amnres  nach  ihrem  Verhältnisse  einzuziehen,  und  von  dem  Beamten  bei  Einsendung  der  Tabellen
  jedesmal  in  seinem  Berichte  auszuwerfen.  «

3.  Was  sofort  II.)  die  Berpflichtungen  jedes  Pflegers  und  Vermunds,  in  Absicht
  aus  die  Verwaltung  des  ihm  anvertrauten  fremden  Vermögens,  wie  auch  aller  derjenigen,
  deren  Verrichtung  bei  ihrer  Bestellung  und  Amtsführung  einschlägt,  betrift:  se
wolten  Wir  dieselbe  auf  die  hieher  gehörigen  allgemetnen  Geseze,  und  auf  die  besondere  Borschriften
  rerweisen,  welche,  in  Hinsicht  auf  die  Curarelen  und  das  sie  betreffende  Rechnungs=Wesen,
  in  dem  Landrechte,  der  Landes=  und  Commun-Ordnung,  und  ausser  den  älteren  Generg.
  Mescripten,  besonders  in  dem  Staat  und  Unterricht  für  Bormünder,  d.  d.  22.  Jun.1770
und  dem  General  Reseript  d.  .  2  Jun.  1788.  enthalten  sind).

Der  Staat  und  Unterricht  für  Bormünder  sst  W  in  der  Kapfischen  Sammlung  im  Herzogthum

Würktenterg  einzeln  ergangener  Verordnurgen.  hingen  1800.  S.  r36  —  15).

auch  einzeln  abgedukt  in  der  Hof=  und  Ennzlei-Buchdrukerei  für  6  u  .

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