Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1910. (37)

Nr. 4. 21 
21. 
! Das Staatsministerium des Innern behält sich vor, einzelne Systeme von Funken= Zu § 8. 
fängern als wirksam anzuerkennen. 
I! Gemäß § 40 der Verordnung wird hiemit verfügt, daß die Bestimmungen im 8§ 8 
der Verordnung auf die Dampfkessel der Dampffeuerspritzen keine Anwendung finden. 
II! Zugleich werden die Distriktspolizeibehörden ermächtigt, von dem Vollzuge des § 8 
der Verordnung im Einzelfalle dann Umgang zu nehmen, wenn Ortlichkeit und Lage der 
Betriebsstätte diese Umgangnahme rechtfertigen (z. B. wenn die Kessel zu Kiesbaggerungen 
in ödem Flußbett in weiter Entfernung von menschlichen Ansiedelungen und von brennbaren 
Gegenständen Verwendung finden). 
22. 
! Gemäß 8§ 12 Abs. 6 der allgemeinen polizeilichen Bestimmungen über die Anlegung Zu § 11 u. 13. 
von Landdampfkesseln darf nach dem befriedigenden Ausfalle der Abnahmeprüfung und nach 
der Behändigung der Abnahmebescheinigung oder einer Zwischenbescheinigung die Kesselanlage 
ohne weiteres in Betrieb genommen werden, soweit die banpolizeiliche Abnahme der 
etwa zur Kesselanlage gehörigen Baulichkeiten stattgefunden und zu keinen 
Bedenken Anlaß gegeben hat. 
II Diese Einschränkung kommt regelmäßig nur für feststehende Dampfkessel in Betracht. 
II! Die Bestätigung, daß die Anlage den allgemeinen polizeilichen Bestimmungen, den 
Bestimmungen der Verordnung, ihrer Vollzugsvorschriften und der Genehmigungsurkunde mit 
Zubehör entspricht, ist in der Bescheinigung nach Beilage F der Verordnung vom amtlichen 
Sachverständigen auszustellen. 
23. 
Die Abnahmebescheinigung oder eine Zwischenbescheinigung darf bei feststehenden Kesseln 
erst dann behändigt werden, wenn die amtliche Bestätigung vorliegt, daß die baupolizeiliche 
Abnahme zu keinem Bedenken Anlaß gegeben hat. Hieraus erwächst für die Polizeibehörde 
die Pflicht, die baupolizeiliche Abnahme so zu beschleunigen, daß Verzögerungen der Inbetrieb- 
setzung tunlichst vermieden werden, und die weitere Pflicht, von dem befriedigenden Ergebnisse 
der baupolizeilichen Abnahme den amtlichen Sachverständigen alsbald zu verständigen. 
Anderseits wird der amtliche Sachverständige die Polizeibehörde verständigen, wenn im einzelnen 
Falle die Vornahme der baulichen Abnahme vordringlich ist. 
24. 
Bei beweglichen und bei Schiffsdampfkesseln kommt eine baupolizeiliche Abnahme- 
untersuchung regelmäßig nicht in Frage. Der amtliche Sachverständige wird daher die
	        
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