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Art. 8.
1 Das Betriebskapital umfaßt sämtliche dem Gewerbebetriebe gewidmeten Gegenstände
und Rechte mit Ausnahme jener, die der Grund= und der Haussteuer unterliegen.
I Unter der Voraussetzung dieser Widmung sind insbesondere hierher zu rechnen:
1. benützbar gemachte Wasserkräfte nebst den zugehörigen Wasserbauten und Anlagen,
2. Maschinen, Werkzeuge, Gerätschaften, Vorräte an Kohlen, Holz, Petroleum usw.,
3. Tiere und Futtervorräte,
4. Roh= und Hilfsstoffe einschließlich der in Bearbeitung befindlichen Stoffe und
die zum Verkaufe bestimmten Vorräte an Erzeugnissen und Waren,
5. Realgewerbeberechtigungen, Urheber= und Patentrechte, Nießbrauchs-, Gebrauchs-
und sonstige Nutzungsrechte,
6. Vorräte an barem Gelde, Gold und Silber in Barren, Papiergeld, Banknoten,
Wechseln, Wertpapieren, vom Gewerbebetriebe herrührende Ausstände einschließlich
der Kontokorrentguthaben, Darlehensforderungen der Pfandbriefanstalten, der Dar-
lehenskassen und der Kreditinstitute.
II! An dem Werte der unter Abs. II Ziff. 6 und an der Hälfte des Wertes der unter
Abs. II Ziff. 4 aufgeführten Bestandteile des Betriebskapitals dürfen die aus der Inan-
spruchnahme von Warenbezugskredit oder Bankkredit sowie alle sonstigen unmittelbar aus
dem laufenden Geschäftsbetriebe herrührenden Kapitalschulden abgezogen werden. Zu diesen
Kapitalschulden zählen auch die Pfandbriefschulden der Pfandbriefanstalten, die solchen Pfand-
briefschulden gleichstehenden Verbindlichkeiten der Darlehenskassen und Kreditinstitute und die
Prämienreserven der Versicherungsanstalten. Im übrigen ist der Schuldenabzug an dem
Werte des Betriebskapitals nicht gestattet.
IV Die Ausnahme des Abs. I gilt nicht, soweit Grundstücke und Gebäude wie Waren
den Gegenstand des gewerbsmäßigen An= und Verkaufs bilden. In diesem Falle ist jedoch
die Betriebskapitalsanlage um die Grund= und die Haussteuer zu kürzen, mit denen solche
Grundstücke oder Gebäude veranlagt sind.
Art. 9.
! Der Wert des Betriebskapitals ist durch Berechnung und Schätzung seiner Bestand-
teile nach deren Stand und Wert am 1. Oktober des Veranlagungsjahrs (Steuervorjahrs)
zu ermitteln. Wesentliche Anderungen an dem Stande des Betriebskapitals, die sich nach
diesem Zeitpunkte bis zum Beginne des Steuerjahrs ergeben, sind bei der Wertsfestsetzung
zu berücksichtigen und können noch im Rechtsmittelwege geltend gemacht werden.
II Für Veranlagungen, die im Laufe des Steuerjahrs einzutreten haben, ist der Stand
und Wert der Bestandteile des Betriebskapitals bei Beginu der Steuerpflicht zugrunde zu legen.