Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1910. (37)

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Art. 8. 
1 Das Betriebskapital umfaßt sämtliche dem Gewerbebetriebe gewidmeten Gegenstände 
und Rechte mit Ausnahme jener, die der Grund= und der Haussteuer unterliegen. 
I Unter der Voraussetzung dieser Widmung sind insbesondere hierher zu rechnen: 
1. benützbar gemachte Wasserkräfte nebst den zugehörigen Wasserbauten und Anlagen, 
2. Maschinen, Werkzeuge, Gerätschaften, Vorräte an Kohlen, Holz, Petroleum usw., 
3. Tiere und Futtervorräte, 
4. Roh= und Hilfsstoffe einschließlich der in Bearbeitung befindlichen Stoffe und 
die zum Verkaufe bestimmten Vorräte an Erzeugnissen und Waren, 
5. Realgewerbeberechtigungen, Urheber= und Patentrechte, Nießbrauchs-, Gebrauchs- 
und sonstige Nutzungsrechte, 
6. Vorräte an barem Gelde, Gold und Silber in Barren, Papiergeld, Banknoten, 
Wechseln, Wertpapieren, vom Gewerbebetriebe herrührende Ausstände einschließlich 
der Kontokorrentguthaben, Darlehensforderungen der Pfandbriefanstalten, der Dar- 
lehenskassen und der Kreditinstitute. 
II! An dem Werte der unter Abs. II Ziff. 6 und an der Hälfte des Wertes der unter 
Abs. II Ziff. 4 aufgeführten Bestandteile des Betriebskapitals dürfen die aus der Inan- 
spruchnahme von Warenbezugskredit oder Bankkredit sowie alle sonstigen unmittelbar aus 
dem laufenden Geschäftsbetriebe herrührenden Kapitalschulden abgezogen werden. Zu diesen 
Kapitalschulden zählen auch die Pfandbriefschulden der Pfandbriefanstalten, die solchen Pfand- 
briefschulden gleichstehenden Verbindlichkeiten der Darlehenskassen und Kreditinstitute und die 
Prämienreserven der Versicherungsanstalten. Im übrigen ist der Schuldenabzug an dem 
Werte des Betriebskapitals nicht gestattet. 
IV Die Ausnahme des Abs. I gilt nicht, soweit Grundstücke und Gebäude wie Waren 
den Gegenstand des gewerbsmäßigen An= und Verkaufs bilden. In diesem Falle ist jedoch 
die Betriebskapitalsanlage um die Grund= und die Haussteuer zu kürzen, mit denen solche 
Grundstücke oder Gebäude veranlagt sind. 
Art. 9. 
! Der Wert des Betriebskapitals ist durch Berechnung und Schätzung seiner Bestand- 
teile nach deren Stand und Wert am 1. Oktober des Veranlagungsjahrs (Steuervorjahrs) 
zu ermitteln. Wesentliche Anderungen an dem Stande des Betriebskapitals, die sich nach 
diesem Zeitpunkte bis zum Beginne des Steuerjahrs ergeben, sind bei der Wertsfestsetzung 
zu berücksichtigen und können noch im Rechtsmittelwege geltend gemacht werden. 
II Für Veranlagungen, die im Laufe des Steuerjahrs einzutreten haben, ist der Stand 
und Wert der Bestandteile des Betriebskapitals bei Beginu der Steuerpflicht zugrunde zu legen.
	        
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