Steuer-
fälligkeit,
Stener-
einhebung.
Steuer-
nachholung.
Straf-
bestimmun-
gen.
602
Art. 15.
1 Die Warenhaussteuer wird am 1. Januar, bei späterer Entstehung des Schuld-
verhältnisses am Tage der Entstehung füllig.
I Den Zeitpunkt der Entrichtung bestimmt die Gemeindeverwaltung.
Ul Die Einhebung der Warenhaussteuer erfolgt durch die Gemeinden.
Art. 16.
1 Auf die Nachholung von Warenhaussteuerbeträgen, die zu Unrecht nicht erhoben worden
sind, finden die Vorschriften des Art. 72 Abs. I bis IV des Einkommensteuergesetzes
entsprechende Anwendung.
II Die nachträgliche Veranlagung und Ausscheidung der Warenhaussteuer erfolgt durch
die Gemeindeverwaltung nach Maßgabe der Art. 7, 11. Für die Rechtsmittel gelten die
Vorschriften des Art. 12.
Art. 17.
1 Wer auf die besondere Aufforderung zur Abgabe der Warenhaussteuererklärung (Art. 9
Abs. II) diese ohne genügenden Entschuldigungsgrund nicht rechtzeitig abgibt, wird mit
Geldstrafe von einer bis dreihundert Mark bestraft. #
II Im übrigen finden die Vorschriften der Art. 74, 75, 77, 78, 80 Abs. III, IV des
Einkommensteuergesetzes entsprechende Anwendung.
Art. 18.
1 Die Zuständigkeit und das Verfahren bei strafbaren Handlungen (Art. 17) richten
sich nach den Vorschriften des Reichs-Gerichtsverfassungsgesetzes und der Reichs-Strafprozeß=
ordnung.
II Die Gemeindeverwaltungen sind berechtigt, Strafbescheide im Verwaltungswege zu
erlassen; auf das Verfahren hierbei finden die Vorschriften der Art. 86, 87 Abs. I, 88
Abs. I, 89 Abs. 1 bis III, V, 90, 91, 92 Abs. II des Gesetzes vom 18. August 1879
zur Ausführung der Reichs-Strafprozeßordnung entsprechende Anwendung.
Art. 19.
Die Geldstrafen (Art. 17 Abs 1, II) fließen in die Kasse der Gemeinde, deren Steuer
durch die strafbare Handlung gefährdet wird. Gefährdet eine strafbare Handlung die Steuern
mehrerer Gemeinden, so bemessen sich deren Anteile an der Geldstrafe nach dem Verhältnisse
der gefährdeten Beträge.