Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1910. (37)

Abgaben · 
pflicht. 
604 
Hundeabgabengesetz. 
Im MAamen Seiner Mojestät des Rönigs. 
Ti#g#tpol!. 
um Gottes Gnaden Böniglicher Prinz von Hauern, 
Pegent. 
Wir haben nach Vernehmung des Staatsrats mit Beirat und Zustimmung der 
Kammer der Reichsräte und der Kammer der Abgeordneten beschlossen und verordnen, was folgt: 
Art. 1. 
Die Hundehaltung unterliegt einer gemeindlichen Jahresabgabe nach Maßgabe dieses 
Gesetzes. 
Art. 2. 
!Abgabenpflichtig ist, wer einen Hund, der über 4 Monate alt ist, im Laufe des 
Jahres besitzt. 
I Besitzt jemand einen Hund als Nießbraucher, Pfandgläubiger, Mieter, Verwahrer oder 
in einem ähnlichen Verhältnisse, vermöge dessen er einem anderen gegenüber auf Zeit zum 
Besitze berechtigt oder verpflichtet ist, so trifft die Abgabenpflicht nur den anderen. 
AI Abgabenpflichtige Mitbesitzer sowie mehrere im Laufe des Jahres aufeinander folgende 
abgabenpflichtige Besitzer sind Gesamtschuldner der Abgabe. Der einzelne Besitzer haftet 
jedoch nicht über den Betrag hinaus, der sich nach dem Orte und der Art seiner Hunde- 
haltung berechnet. 
Art. 3. 
1 Die Pflicht zur Entrichtung der Abgabe entfällt, wenn ihre Voraussetzungen erst nach 
dem 31. Oktober erfüllt werden. 
II Tritt an Stelle eines nachweislich verendeten oder getöteten Hundes, für den die 
Abgabenpflicht bestanden hatte, bei dem gleichen Besitzer ein Ersatzhund, so entsteht für das 
laufende Jahr keine neue Abgabenpflicht. Geht der Ersatzhund vor dem 1. November auf 
einen anderen Besitzer über und ist die Abgabe für den verendeten oder getöteten Hund noch 
nicht entrichtet, so trifft die Pflicht zu deren Entrichtung auch den anderen Besitzer des 
Ersatzhundes.
	        
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