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V. Die Behandlung der Sprengstoffe und der Zündmittel an der Verbrauchsstelle.
8 31.
Die Schieß- ! An der Verbrauchsstelle sind die Sprengstoffe und Zündmittel in verschließbaren Kisten
tisten. (Schießkisten) aufzubewahren.
II Sprengstoffe und Zündmittel dürfen nur dann gemeinschaftlich in einer Kiste unter-
gebracht werden, wenn mittels einer Holzwand für beide eine eigene Abteilung hergestellt ist.
8 32.
1 Die Schießkisten sind an trockenen, vor Sprengstücken gesicherten Orten aufzustellen;
sie dürfen nicht in Werkstätten oder in die für die Arbeiter bestimmten Aufenthalts= und
Unterstandsräume gebracht werden und sind, so lange sich in ihnen Sprengstoffe und Zünd-
mittel befinden, verschlossen zu halten.
II! Der Schlüssel hat stets in Verwahrung des Feuerwerkers zu verbleiben. Leere Schieß-
kisten sind offen zu lassen.
§ 33.
Verwendung 1 Sprengstoffe müssen in der Form von Patronen verwendet werden.
der II Zu Sprengarbeiten über Tag darf bei Bohrlöchern, die in die Tiefe gehen, Pulver
Sprengstoffe . » . .
in Patronen- auch in loser Form benützt werden. Zum Einfüllen des Pulvers dürfen nur Zinktrichter
form. verwendet werden.
8 34.
Das Auftauen 1 Gefrorene Dynamite dürfen nicht gerieben und gedrückt, auch nicht zerbrochen oder
gefrorener zerschnitten werden. Sie sind unmittelbar vor dem Gebrauch unter der Aufsicht des Feuer-
werkers in einem Dynamitauftauapparate vollkommen aufzutauen.
II! Das Auftauen darf an sehr warmen Orten, wie in der unmittelbaren Nähe eines
Ofens, Herdes, offenen Feuers, einer Dampfleitung, eines Dampfkessels nicht erfolgen.
IIIIn den betreffenden Räumen dürfen nur die mit dem Auftauen beschäftigten Personen
anwesend sein.
§ 35.
Es ist verboten, gefrorene Sprengstoffe am Körper zu erwärmen.
VI. Ausführung der Sprengarbeiten.
§ 36.
Das Laden Das Laden und Besetzen der Bohrlöcher hat unter der Aufsicht des Feuerwerkers nach
der Bohrlöcher. Maßgabe der §§ 37—42 zu geschehen.